Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Abdruck. 
Ausfuͤhrungsbestimmungen 
zum 
Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913. 
I. Allgemeines. 
§ 1. 
Amtsstellen. (1) Die Erhebung der Stempelabgaben, die im Gesetz und in den Ausführungs- 
bestimmungen vorgeschriebenen Abstempelungen sowie der Verkauf von Stempelzeichen erfolgen, 
soweit nachstehend nicht ein anderes bestimmt ist, durch die von den Landesregierungen 
hierzu bestimmten Amtsstellen. 
(2) Die Amtsstellen sind von den Landesregierungen öffentlich bekanntzumachen, soweit 
dies nicht schon früher geschehen ist. · 
(3) Veränderungen im Bestand oder in den Befugnissen der Abstempelungsstellen 
werden dem Reichskanzler mitgeteilt und von diesem im Zentralblatt für das Deutsche Reich 
veröffentlicht. 
§ 2. 
(1) Für die Abstempelung ausländischer Wertpapiere sind nur die nachbezeichneten 
Steuerstellen zuständig: die Hauptzollämter Berlin Börse, Breslau Nord, Cöln Aposteln- 
kloster, Frankfurt a. M. Börsenstraße, die Kreiskasse von Oberbayern in München, das 
Stempelamt in Nürnberg, die Hauptzollämter Dresden II und Leipzig II, die Haupt- 
steuerämter in Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Darmstadt, das Hauptzollamt 
Kaiserstraße in Bremen, das Stempelkontor in Hamburg und das Hauptzollamt in 
Straßburg i. E. 
(2) Eine Abstempelung inländischer und ausländischer Genußscheine (Anmerkung zur 
Tarifnummer 1 und 2 Abs. 2) erfolgt nur bei den Abstempelungsstellen zu Berlin, 
Frankfurt a. M, München, Dresden, Mannheim, Hamburg und Straßburg i. E.
	        
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