Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 525 
II. Gesellschaftsverträge. 
Zu den 88 1 bis 9 des Gesetzes und zu Tarifnummer 14. 
83. 
(1) Die in Tarifnummer 1 A bezeichnete Abgabe ist durch Einzahlung bei der 
zuständigen Steuerstelle zu entrichten. 
(2) In den Bundesstaaten, in welchen bisher eine Stempelabgabe oder sonstige Ab- 
gabe von Gesellschaftsverträgen (Tarifnummer 1 A) für Landesrechnung durch Verwendung 
von Stempelzeichen oder nach den für Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften mit diesen 
oder in anderer Weise erhoben worden ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen 
mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) anordnen, daß die Abgabe mit den aus den 
§§ 9, 17, 18 sich ergebenden Anderungen nach dem für die Landesabgabe maßgebenden 
Verfahren einzuziehen ist. Eine solche Anordnung kann auch nur für einen Teil der in 
Tarifnummer 1 A bezeichneten Beurkundungen getroffen werden. Die Landesregierung 
kann mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) auch in sonstigen Fällen die 
Verwendung von Reichsstempelzeichen vorschreiben. 
§ 4. 
(1) Die oberste Laudesfinanzbehörde ist ermächtigt, anzuordnen, daß die Entrichtung 
der Abgabe auch bei einer anderen oder ausschließlich bei einer anderen Steuerstelle des- 
selben Bundesstaats erfolgen kann als der nach § 3 Abs. 1, 3 des Gesetzes örtlich zuständigen 
Steuerstelle. In diesem Falle ist der örtlich zuständigen Steuerstelle von der mit der 
Versteuerung befaßten Steuerstelle von jeder derartigen Abgabenentrichtung unter Bezeichnung 
der Gesellschaft und der Urkunde sowie unter Beifügung einer Abschrift der Steuerberechnung 
Mitteilung zu machen. 
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde ist ferner ermächtigt, anzuordnen, daß die Fest- 
setzung der Abgabe durch eine hierfür besonders bestimmte Behörde (Feststellungsbehörde) 
und die Erhebung der Abgabe durch die Steuerstelle erfolgt. Sie erläßt in diesem Falle 
die zur Regelung des Geschäftsverkehrs erforderlichen besonderen Bestimmungen. 
(3) Wenn ein besonderes Interesse an der Beschleunigung besteht, können die in 
8§ 3 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Behörden und Beamten einschließlich der Notare 
die Abgabe unter Vorbehalt der Nachprüfung durch die Steuerbehörden selbst festsetzen und 
an die Steuerstelle abführen. Die Behörden und Beamten einschließlich der Notare gelten 
in diesem Falle als Feststellungsbehörde im Sinne des vorstehenden Abs. 2. Nach der 
Abführung der Abgabe kann die Urkunde, nachdem auf ihr der Betrag der festgesetzten 
99* 
1. Art der 
Abgaben- 
entrichtung.
	        
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