Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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bei  einem  Werte  des  Gegenstandes  der  Verhandlung  von
mehr  als  500  000.A  kann  die  Gebühr  bis  auf  .  .  .  .  ..  500  A
erhöht  werden.
ee)  Die  Nr.  85  erhält  folgende  Fassung:
Protokollführung  in  einer  Generalversammlung,  falls  nicht

die  Gebühr  unter  Nr.  84  zu  erheben  t  24—200  K;
bei  einem  Werte  des  Gegenstandes  der  Verhandlung  von
mehr  als  500  000  44  kann  die  Gebühr  bis  af  400  K

erhöht  werden.
Die  Gebühr  umfaßt  die  Aufstellung  des  Verzeichnisses  der
Teilnehmer.

ft)  Gestrichen  werden
bei  Nr.  93  unter  b  die  Worte  „Hälfte  der“  und  „jedoch  nicht  weniger
als  1.4“.
Auslagen.
Nr.  97  bis  100.

gg)  Die  Nr.  97  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  18.  März  1910  Artikel  I  unter  a,

G.=  u.  V.-Bl.  S.  37,  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Schreibgebühren  werden  für  Ausfertigungen  und  Abschriften  erhoben.
Die  Höhe  der  Schreibgebühren  bemißt  sich  nach  den  Vorschriften  des  Reichs—
Gerichtskostengesetzes  über  Schreibwerk,  das  nicht  unter  die  Pauschsätze  fällt.

hh)  In  Nr.  100  erhält  die  Vorschrift  unter  b  folgende  Fassung:

b)  die  Post-  und  Fernschreibgebühren  sowie  die  im  Fernverkehr  zu  ent—
richtenden  Fernsprechgebühren  einschließlich  der  mit  ihnen  zu  erhebenden
Reichsabgabe;  der  einzuziehende  Betrag  ist  nötigenfalls  nach  oben  auf  volle
Pfennige  abzurunden.

Nach  k  wird  folgender  Zusatz  angefügt:

8)  die  Haftkosten.

ii)  Die  Anmerkung  zu  Nr.  97  bis  100  erhält  folgende  Fassung:

Auslagen  werden  nicht  erhoben  in  einem  Verfahren,  das  nach  Anmerkung
  4  Absatz  1  zu  Nr.  75  bis  81  gebührenfrei  ist.

B.
Die  im  Gesetze  vom  1.  März  1902,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  35,  verfügte  Erhöhung  der
Gerichtsgebühren  um  fünfundzwanzig  vom  Hundert  gilt  auch  für  die  Gebühren,  die
durch  dieses  Gesetz  und  die  Gesetze  vom  15.  Dezember  1911  Artikel  III  Nr.  2,  G.=  u.