Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 3. 41 
c) Die drei ersten Absätze des § 23 erhalten die nachstehende Fassung: 
„Der Eigner des untersuchten Schiffes hat — den in § 13 Absatz 2 vorgesehenen 
Fall ausgenommen — für die durch die Untersuchung entstehenden Kosten, auch im Falle 
der Einstellung des Verfahrens, aufzukommen. Der Schiffseigner hat ferner die Kosten 
der Anbringung der Tiefgangsskala zu tragen. 
Diese Kosten bestehen aus: 
1. den wirklichen Auslagen für die Bezeichnung der höchstzulässigen Einsenkung und 
für das Schiffsattest, bezw. für das Anbringen der Tiefgangsskala; 
2. den Gebühren der Kommission. 
Diese Gebühren betragen: 
a) für die Untersuchung der Schiffe: 
für hölzerne oder eiserne Segelschiffe bis zu 200 Tonnen Tragfähigkeit 15 Æ, 
für hölzerne Segelschiffe über 200 Tonnen Tragfähigkeit 25 M, 
für eiserne Segelschiffe über 200 Tonnen Tragfähigkeit 30 M, 
für Dampfschiffe bis zu 40 qm Kesselheizfläche 40 M, 
für Dampfschiffe über 40 qm Kesselheizfläche 50 -#x, 
für Motorschiffe bis zu 20 PS 40 A, 
für Motorschiffe über 20 PS 50 ; 
b) für die Anbringung der Tiefgangsskala (§5 Absatz 2) 2—. 
d) § 12 erhält folgende Fassung: 
„§ 12. 
Rheinseeschiffe, d. h. Schiffe, welche zur See= und Küstenfahrt zugelassen sind und ihre 
Tauglichkeit hierzu durch ein niederländisches Reichszeugnis ihrer guten Be- 
schaffenheit (certificaat van deugdelijkheid), durch ein Klassifizierungs- 
zeugnis des Schiffs-Klassifikationsunternehmens „Germanischer Lloyd“ zu Berlin oder einer 
anderen seitens sämtlicher Uferstaaten als zuständig anerkannten Klassifikationsgesellschaft 
nachweisen, gelten für die Dauer der Gültigkeit dieses Zeugnisses ohne weitere Untersuchung 
auch als genügend tanglich, ausgerüstet und bemannt zur Befahrung des Rheins. Dieselben 
sind jedoch, insoferne an denselben keine Tiefgangslinie angebracht ist, auf der ersten Fahrt 
auf dem Rhein einer Schiffsuntersuchungs-Kommission vorzuführen, welche die höchst zulässige 
Einsenkungstiefe des Schiffes vorschriftsmäßig mittelst Klammern zu bezeichnen, die dieser 
Einsenkungstiefe entsprechende Tragfähigkeit in Registertonnen abzuschätzen und das Schiffs- 
attest auszustellen hat (§ 15).“ 
Not iz. 
Titelblätter und Inhalts Verzeichnisse des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1912 
gelangten am 16. Jannar 1913 zur Ausgabe. 8
	        
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