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Die Bescheinigung dient als Beleg für die abgabefreie Abstempelung der eingeführten Papiere.
Im übrigen ist wie beim Eingang unabgestempelter ausländischer Wertpapiere zu verfahren
(§§ 21, 26 ff.). Sofern die eingeführten Papiere einen geringeren Gesamtnennwert
darstellen, wie in der Bescheinigung angegeben, kann der Überreichende bei der Steuerstelle
die Ausstellung einer neuen Bescheinigung über den Restbetrag beantragen. Die Ausstellung
erfolgt durch die in Abs. 4 bezeichnete Direktivbehörde auf Grund der ursprünglichen
Bescheinigung und der ihr nach § 36 zugehenden Benachrichtigung.
(6) Die neue Bescheinigung besteht in einer wörtlichen Abschrift der vorgelegten Be-
scheinigung und in einem Vermerke, wann, bei welcher Steuerstelle und für welche Nenn-
werte eine steuerfreie Abstempelung erfolgt ist. Eine Eintragung derartiger neuer Bescheinigungen
in das Ausfertigungsbuch (Muster 7) findet nicht statt, jedoch ist in der Bemerkungsspalte
bei der Eintragung der ersten Bescheinigung die Ausstellung der neuen Bescheinigung zu
vermerken. Die ursprüngliche Bescheinigung ist der Steuerstelle zurückzugeben.
(7) Bei jeder ferneren steuerfreien Abstempelung auf Grund der neuen Bescheinigung
ist in gleicher Weise zu verfahren mit der Maßgabe, daß in der neu auszustellenden
Abschrift (Abs. 6) sämtliche bisher stattgehabten steuerfreien Abstempelungen zu vermerken sind.
(8) Wenn nicht vollgezahlte Papiere zur Aus= und Einfuhr gelangen, tritt, sofern
nicht sämtliche Einzahlungen im voraus versteuert sind, an Stelle des Nennbetrags der
Betrag der geleisteten Einzahlungen.
(9) Im Falle des Verlustes oder der Vernichtung einer Bescheinigung ist eine Kraft-
loserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens nicht zulässig.
8 36.
Über jede steuerfreie Abstempelung der in § 35 bezeichneten Art übersendet die ab-
stempelnde Steuerstelle der daselbst in Abs. 4 bezeichneten Direktivbehörde eine Benachrichtigung
nach Muster 8. Die Direktivbehörde vermerkt im Ausfertigungsbuche bei der eingetragenen
ersten Bescheinigung die erfolgten Abstempelungen und wacht darüber, daß der Nennbetrag
der Papiere, auf denen der Reichsstempel ungültig gemacht ist, nicht überschritten wird.
n#er
Zur Tarifnummer 3 A und zu den §§ 15 bis 17 des Gesetzes.
§ 37.
11 Versteue- (1) Die in Tarifnummer 3 A bezeichnete Stempelabgabe ist zu entrichten, bevor die
* run e Gewinnanteilschein= und Zinsbogen von inländischen Wertpapieren ausgegeben werden, bei
unanteil- . . - . .
susLG- und ausländischen Wertpapieren, bevor die Ausgabe der Gewinnanteilschein= und Zinsbogen im
Zinsbogen. Inland erfolgt.