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(3) Wird die völlige oder teilweise Befreiung von der Stempelabgabe in Anspruch
genommen, so ist nach § 34 zu verfahren.
§ 42.
(1) Umfassen die vor dem 1. August 1909 zu einem Wertpapier ausgegebenen Gewinn-
anteilschein= oder Zinsbogen zusammen einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren, so
ist die Stempelabgabe von den nächsten nach dem 31. Juli 1909 zur Erneuerung ausge-
gebenen Bogen entsprechend zu kürzen und die Erhebung des hiernach verbleibenden Steuer-
betrags bis nach Ablauf der zehn Jahre auszusetzen.
(2) Für Renten= und Schuldverschreibungen, welche bei ihrer ersten Ausgabe mit Zins-
bogen für einen kürzeren als zehnjährigen Zeitraum versehen worden sind, weil sie nach den
bestehenden geschäftlichen Einrichtungen des Ausstellers nur nach und nach in Verkehr gesetzt
werden können, tritt die in Abs. 1 bezeichnete Kürzung der Stempelabgabe auch dann ein,
wenn die erste Ausgabe nach dem 31. Juli 1909 erfolgt ist. Der verbleibende Steuer-
betrag ist vor Ausgabe der zur Erneuerung der alten Bogen ausgefertigten neuen Bogen zu
entrichten. Die gleiche Vergünstigung greift Platz, wenn bei den zur Deckung eines mehr-
jährigen Bedarfs ausgenommenen Gemeindeanleihen die Teilschuldverschreibungen nur in
Höhe des gerade bestehenden Geldbedarfs nach und nach in Verkehr gesetzt werden.
(3) Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzung des Abs. 2 beim Aussteller vor-
liegt, trifft die oberste Landesfinanzbehörde. Die Vergünstigung des Abs. 2 tritt nur ein,
wenn sich der Aussteller der Renten= und Schuldverschreibungen den von dieser zu erlassenden
Überwachungsvorschriften unterwirft.
§ 43.
Für Zinsbogen, welche infolge Ablaufs der für die Anleihe vorgesehenen Tilgungsfrist
nur mit Zinsscheinen für einen kürzeren als zehnjährigen Zeitraum haben versehen werden
können, ist die Stempelabgabe nach dem Verhältnis der wirklichen Geltungsdauer der Bogen
zu einem zehnjährigen Geltungszeitraume zu ermäßigen.
§ 44.
Die zu versteuernden Gewinnanteilschein= und Zinsbogen sind einer zur Abstempelung
von inländischen Wertpapieren befugten Steuerstelle (§ 1) mit einer doppelt ausgefertigten
Anmeldung nach Muster 9 vorzulegen.
§ 45.
Auf die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Abgabe sind die Bestimmungen
des § 22 anzuwenden. Der der Steuerberechnung zugrunde zu legende Nennwert von
Rentenverschreibungen ist nach Maßgabe der Vorschrift in Spalte 4 Abs. 3 der Tarif-
nummer 2 zu ermitteln.