Nr. 51. 549
8 52.
(1) Inländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die keine
Gewinnanteilscheine ausgeben, haben binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft
oder der Eintragung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister bei derjenigen
zur Abstempelung von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen zuständigen Steuerstelle, in deren
Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine vorläufige Anmeldung einzureichen. Die An-
meldung muß enthalten: den Zeitpunkt der Eintragungen, den Beginn und das Ende des
ersten Geschäftsjahrs sowie den zeitlichen Umfang der folgenden Geschäftsjahre, den Betrag
der Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital, im Falle der Erhöhung des Grund-
kapitals auch den Betrag der weiteren Einlagen, ferner, soweit die Einlagen nicht voll
gezahlt sind, den Betrag und den Zeitpunkt der Einzahlungen. Zu der Anmeldung kann
das Muster 11 benutzt werden.
(2) Auf Grund der vorläufigen Anmeldungen hat die Steuerstelle die nach § 17 des
Gesetzes vorgeschriebene Anmeldung und Versteuerung zu überwachen, die Gesellschaft nötigenfalls
spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Anmeldungsfrist an die Pflicht zur Einreichung der
Anmeldung zu erinnern und im Falle fruchtlosen Ablaufs der Frist das weiter Erforderliche
zu veranlassen.
§ 53.
(1) Die endgültige Anmeldung und die Versteuerung hat, vorbehaltlich der Vorschrift
des Abs. 5, erstmalig binnen drei Monaten nach Ablauf desjenigen zehnjährigen Zeitraums,
der sich — gerechnet von dem Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft oder der Erhöhung
des Grundkapitals ins Handelsregister — nach dem 1. August 1909 vollendet, und weiter
je in den ersten drei Monaten der folgenden zehnjährigen Abschnitte bei der im § 52
Abs. 1 bezeichneten Steuerstelle zu erfolgen. Die Anmeldung ist nach Muster 11 in
doppelter Ausfertigung einzureichen. Unter einem zehnjährigen Zeitraum sind zehn auf-
einanderfolgende Geschäftsjahre zu verstehen.
(2) Sind die Einlagen nicht voll gezahlt, so sind die Bestimmungen des § 48 Abs. 1, 3
entsprechend anzuwenden. Die weiteren Einzahlungen sind nach Muster 12 zur Versteuerung
anzumelden.
(3) Für die Berechnung der Abgabe ist der Betrag der einzelnen auf das Grundkapital
geleisteten Einlagen maßgebend.
(4) Auf die weitere Behandlung der Anmeldung, auf die Erhebung und Stundung
der Abgabe finden die Bestimmungen der §§ 44, 45, 48 bis 51 Anwendung.
(5) Werden in der Zeit, für welche die Abgabe entrichtet ist, nachträglich Gewinn-
anteilscheinbogen ausgegeben, so wird auf die von den Gewinnanteilscheinbogen zu enrichtende
. 102*
,
2#
nt— ni