Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

1. Steuer- 
entrichtung bei 
Kostgeschäften. 
2. Arbitrage- 
geschäfte. 
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Abgabe die früher entrichtete Abgabe verhältnismäßig angerechnet. Geht die Gesellschaft 
innerhalb des ersten in Abs. 1 bezeichneten zehnjährigen Zeitraums zur Ausgabe von Bogen 
über, so wird die Abgabe von diesen nur insoweit erhoben, als ihre Geltungsdauer über 
diesen Zeitraum hinausreicht. 
§ 54. 
(1) Die Direktivbehörden sind ermächtigt, auf Antrag Gewinnanteilschein= und Zins- 
bogen, die zur Erneuerung von vor dem 1. (2.) Januar 1910 abgelaufenen Gewinn- 
anteilscheinbogen oder Zinsbogen bis zum 31. Juli 1909 zur Ausgabe vom Aussteller 
bereitgestellt, aber nicht abgehoben sind, von der Stempelabgabe freizulassen. 
(2) Wegen der Behandlung der Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, die vor dem 
1. August 1909 zur Erneuerung von nach dem 31. Juli 1900 ablaufenden Bogen aus- 
gegeben worden sind, bewendet es bei den hierfür getroffenen Maßnahmen. 
IV. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte. 
Zur Tarifnummer 4a, Ermäßigung. 
§ 55. 
Bei Kostgeschäften über die in der Tarifnummer 4 a Ziffer 1, 3 und 4 bezeichneten 
Gegenstände ist zu den Schlußnoten nur der nach dem Abs. 4 der Ermäßigungsvorschrift zur 
Tarifnummer 4 ermäßigte Stempel zu verwenden. Die Schlußnote ist mit dem Vermerke 
„Kostgeschäft“ zu versehen. 
§ 56. 
(1) Die im Arbitrierverkehr abgeschlossenen Geschäfte sind zunächst zum vollen Betrage 
zu versteuern. 
(2) Der zuviel verwendete Stempel wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen 
dem Arbitrierenden auf Antrag erstattet. 
(3) Ist im Arbitrierverkehr ein Geschäft als Kostgeschäft abgeschlossen, für welches die 
Abgabe nur zur Hälfte der tarifmäßigen Sätze entrichtet ist, so beträgt die Erstattung beie 
Geschäften über Gegenstände der Tarifnummer 4 a Ziffer 1 und 4 ¼0 vom Tausend, bei 
Geschäften über Gegenstände der Tarifnummer 4 a Ziffer 3 2/L0 vom Tausend. 
§ 57. 
(1) Wer von der Steuerermäßigung für Arbitragegeschäfte Gebrauch machen will, hat 
über die von ihm mit dem Anspruch auf Steuerermäßigung abzuschließenden derartigen 
Geschäfte nach den nachstehenden Bestimmungen Buch zu führen und auf Erfordern dieses 
Buch sowie alle darauf bezüglichen Schriftstücke (Schlußnoten, Briefe, Depeschen usw.) der
	        
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