Nr. ö1. 551
Direktivbehörde einzureichen oder den von ihr abgeordneten Beamten zur Einsicht vorzulegen.
Bei Einsichtnahme der bezeichneten Schriftstücke ist das Augenmerk insbesondere auch darauf
zu richten, daß die als Kostgeschäfte abgeschlossenen und zum ermäßigten Satze für Kost-
geschäfte versteuerten Geschäfte in dem Auszug aus dem Arbitragebuch als solche be-
zeichnet sind.
(2) In das Arbitragebuch, welches mindestens die in dem Muster 14 vorgesehenen
Spalten enthalten muß, sind die einander gegenüberstehenden Geschäfte unter derselben fort-
laufenden Nummer einzutragen.
(3) Einmalige halbmonatige Verlängerungen von Arbitragegeschäften, über welche eine
Schlußnote nicht ausgestellt wird, d. h. Verlängerungen von der einen bis zu der anderen
der mehreren im Laufe eines Monats an der betreffenden Börse stattfindenden Liquidationen,
sind in der Spalte „Bemerkungen“ nachrichtlich aufzuführen.
(4) Der Antrag auf Erstattung des zuviel verwendeten Stempels in nach dem an-
liegenden Muster 13 in zwei Ausfertigungen bei der Direktivbehörde für je einen Kalender-
monat bis zum 10. des auf die Ausstellung der Schlußnote folgenden Monats einzureichen.
Die Direktivbehörde kann auch später eingehende Erstattungsanträge berücksichtigen, wenn die
Verspätung der Einreichung auf entschuldbaren Ursachen beruht.
(5) Der beizufügende Auszug aus dem Arbitragebuch ist nach dem anliegenden Muster 14
in zwei Abteilungen aufzustellen, von denen die erste Abteilung die Geschäfte im Arbitrier=
verkehre mit dem Ausland, die zweite Abteilung die Geschäfte im Arbitrierverkehre zwischen
inländischen Börsenplätzen enthält. Geschäfte, die als Kostgeschäfte abgeschlossen sind, sind
in der Spalte für Bemerkungen als solche kenntlich zu machen. Bei Berechnung der zu
erstattenden Stempelbeträge (Spalte 12, 12 a) sind die Pfennigbeträge nur insoweit, als
sie durch fünf teilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige in Ansatz zu
bringen.
(6) Auf Verlangen der Direktivbehörde ist ferner der Nachweis zu führen, daß die
den Gegenstand der Arbitrage bildenden Wertpapiere an den in Betracht kommenden Plätzen,
an welchen sie gekauft oder verkauft sind, börsenmäßig gehandelt und notiert werden. Soweit
bei der Direktivbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben nicht bestehen, ist der
beanspruchte Betrag zur Zahlung anzuweisen. Der Stempel für etwaige zu Unrecht unver-
steuert gebliebene Verlängerungen von Geschäften ist nachzufordern.
(7) In den Fällen, für welche das Vorliegen einer Metaverbindung behauptet wird,
hat der Arbitrierende diese Tatsache auf Erfordern durch Vorlegung des Vertrags über den
Abschluß der Verbindung und des Schriftwechsels über das betreffende einzelne Geschäft
nachzuweisen.