Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

3. Börsen- 
plätze mit 
Terminhandel 
in Waren. 
4. Fassung der 
Schlußnoten. 
5. Stempel= 
zeichen. 
552 
Zur Tarifnummer 4b 
§ 58. 
Für welche Waren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise oder Preise für 
Zeitgeschäfte notiert werden, wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffenden 
Handelsvorstände festgestellt und öffentlich bekannt gemacht sowie dem Reichskanzler zur Ver- 
öffentlichung im Zentralblatt für das Deutsche Reich mitgeteilt. Diese Bekanntmachungen 
haben sich lediglich auf die Gattung oder Unterart der betreffenden Ware, nicht aber auch 
auf deren Qualität zu erstrecken. 
Zu den §§ 21, 22, 107, 108 des Gesetzes. 
§ 59. 
(1) Die Schlußnoten sind in deutscher Sprache und, sofern es sich nicht um Geschäfte 
über ausländische Werte handelt, in Reichswährung auszustellen. Der Wert des Gegen- 
standes des Geschäfts ist stets in Reichswährung anzugeben. 
(2) In den Schlußnoten dürfen Auskratzungen nicht vorgenommen werden. 
8 60. 
(1) Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden Stempel- 
marken und gestempelte Vordrucke zu Schlußnoten zum Preise des darauf angegebenen 
Steuerbetrags zum Verkaufe gestellt. 
(2) Die Stempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; sie haben, soweit sie 
über Pfennigbeträge lauten, einen bläulichen, soweit sie über Markbeträge lauten, einen 
gelblichen Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild 
mit der Inschrift „REILCHSSTEMPEL-ABGABE“ zeigt; eine Lochreihe macht die Marke 
in zwei gleiche Teile zerlegbar, von denen jeder auf dem oberen Rande die Wertbezeichnung 
und an den äußeren beiden Ecken die Zahl der Pfennige oder Mark, auf welche die Marke 
lautet, ferner den Vordruck „den“ für das Datum der Verwendung in rotem Aufdruck 
und außerdem die fortlaufende Nummer der Marke enthält. Die Marken für Waren- 
geschäfte (Tarifnummer 4b) tragen außerdem in schwarzem Aufdruck den Buchstaben „W“. 
Die Marken für Geschäfte nach Tarifnummer 4 a lauten auf Steuerbeträge von 5, 10, 
20, 30, 40, 50, 60, 80, 90 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 
50, 100 und 500 Mark; diejenigen für Geschäfte nach Tarifnummer 4b auf Steuer- 
beträge von 20, 40, 60, 80 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 
50, 100 und 500 Mark.
	        
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