Nr. 51. 553
(3) Die gestempelten Vordrucke zu Schlußnoten entsprechen dem Muster 15. Sie sind
entweder
1. mit einem Stempelaufdrucke versehen, welcher dem Muster der Stempelmarken
gleicht, indessen das Wort „den“ und die fortlaufende Nummer nicht enthält, oder
2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorrätig zu haltende ungestempelte
Vordrucke des Musters 15 durch Verwendung von Stempelmarken zu dem ver-
langten Betrage gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuerstelle
in ungeteiltem Zustand auf der auf dem Vordruck bezeichneten Stelle, soweit
diese aber ausreichenden Raum nicht darbietet, auf einer freien Stelle in der Art
aufzukleben, daß bei der späteren Trennung der beiden Teile der Schlußnote je
eine Hälfte der Marke auf jedem dieser Teile sich befindet, und sodann durch
mindestens je einen über die Marke übergreifenden Aufdruck des Amtsstempels
in schwarzer Farbe sowie durch Eintragung des Tages der Abstempelung auf
jeder Hälfte der Marke zu entwerten.
(4) Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Vordrucke tragen auf jedem ihrer beiden
Teile die gleiche fortlaufende Nummer.
(5) Mit Stempelaufdruck versehene Vordrucke werden nur für Geschäfte nach Tarif-
nummer 4a, und zwar zum Steuerbetrage von 20, 30, 40, 60, 80, 90 Pfennig,
1 und 2 Mark zum Verkaufe gestellt; unter Verwendung von Marken gestempelte Vor-
drucke können zu jedem Steuerbetrage von den Steuerstellen hergestellt und verabfolgt werden.
8 61.
(1) Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Vordrucke des Musters 15 aus-
gegeben, für die ein dem Bezugspreise (8 234 Abs. 1) entsprechender Preis erhoben werden
darf. Die Verwendung von Stempelmarken auf diesen seitens der Steuerpflichtigen ist in
folgender Weise zu bewirken.
(2) Die Marken sind, soweit die dafür bestimmte Stelle Raum darbietet, auf dieser,
im übrigen an einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder
Marke auf jedem der beiden Teile des Vordrucks sich befindet; die auf dem einen dieser
Teile befindlichen halben Marken müssen also die gleichen fortlaufenden Nummern enthalten,
wie die auf dem anderen Teile befindlichen; die Marken dürfen vor der Aufklebung geteilt
werden. In jeder Markenhälfte ist der Tag der Verwendung, und zwar der Tag und
das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben an der durch den Vordruck
bezeichneten Stelle niederzuschreiben. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der
Monatsbezeichnung mit Buchstaben sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der
Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 29. Oktbr. 13, 15. Sept. 15). Auch ist es
6. Marken-
verwendung
auf unge-
stempelen
Schlußnoten-
vordrucken.