Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 553 
(3) Die gestempelten Vordrucke zu Schlußnoten entsprechen dem Muster 15. Sie sind 
entweder 
1. mit einem Stempelaufdrucke versehen, welcher dem Muster der Stempelmarken 
gleicht, indessen das Wort „den“ und die fortlaufende Nummer nicht enthält, oder 
2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorrätig zu haltende ungestempelte 
Vordrucke des Musters 15 durch Verwendung von Stempelmarken zu dem ver- 
langten Betrage gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuerstelle 
in ungeteiltem Zustand auf der auf dem Vordruck bezeichneten Stelle, soweit 
diese aber ausreichenden Raum nicht darbietet, auf einer freien Stelle in der Art 
aufzukleben, daß bei der späteren Trennung der beiden Teile der Schlußnote je 
eine Hälfte der Marke auf jedem dieser Teile sich befindet, und sodann durch 
mindestens je einen über die Marke übergreifenden Aufdruck des Amtsstempels 
in schwarzer Farbe sowie durch Eintragung des Tages der Abstempelung auf 
jeder Hälfte der Marke zu entwerten. 
(4) Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Vordrucke tragen auf jedem ihrer beiden 
Teile die gleiche fortlaufende Nummer. 
(5) Mit Stempelaufdruck versehene Vordrucke werden nur für Geschäfte nach Tarif- 
nummer 4a, und zwar zum Steuerbetrage von 20, 30, 40, 60, 80, 90 Pfennig, 
1 und 2 Mark zum Verkaufe gestellt; unter Verwendung von Marken gestempelte Vor- 
drucke können zu jedem Steuerbetrage von den Steuerstellen hergestellt und verabfolgt werden. 
8 61. 
(1) Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Vordrucke des Musters 15 aus- 
gegeben, für die ein dem Bezugspreise (8 234 Abs. 1) entsprechender Preis erhoben werden 
darf. Die Verwendung von Stempelmarken auf diesen seitens der Steuerpflichtigen ist in 
folgender Weise zu bewirken. 
(2) Die Marken sind, soweit die dafür bestimmte Stelle Raum darbietet, auf dieser, 
im übrigen an einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder 
Marke auf jedem der beiden Teile des Vordrucks sich befindet; die auf dem einen dieser 
Teile befindlichen halben Marken müssen also die gleichen fortlaufenden Nummern enthalten, 
wie die auf dem anderen Teile befindlichen; die Marken dürfen vor der Aufklebung geteilt 
werden. In jeder Markenhälfte ist der Tag der Verwendung, und zwar der Tag und 
das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben an der durch den Vordruck 
bezeichneten Stelle niederzuschreiben. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der 
Monatsbezeichnung mit Buchstaben sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der 
Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 29. Oktbr. 13, 15. Sept. 15). Auch ist es 
6. Marken- 
verwendung 
auf unge- 
stempelen 
Schlußnoten- 
vordrucken.
	        
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