Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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gestattet, dem Verwendungsvermerke die Firma oder den Namen des Verwendenden ganz 
oder teilweise hinzuzufügen. 
(3) Der Tag der Verwendung ist in deutlichen Schriftzeichen, ohne jede Auskratzung, 
Durchstreichung oder Uberschreibung, und zwar — abgesehen von der im folgenden Absatz 
nachgelassenen Ausnahme — stets mit Tinte niederzuschreiben. 
(4) Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwertungsvermerk ganz oder teilweise 
mittels der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle 
braucht der Vermerk nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen; er muß 
aber in seinem ganzen Umfang (Monatsbezeichnung, Tages= und Jahreszahl mit den 
zulässigen Abkürzungen) vollständig auf jede einzelne halbe Marke gesetzt werden. 
(5) Falls Stempelzeichen, die für Geschäfte der Tarifnummer 4 a bestimmt sind, für 
Geschäfte der Tarifnummer 4b verwendet werden oder umgekehrt, ist der Stempel nicht 
nochmals einzuziehen, auch ein Strafverfahren wegen Stempelhinterziehung nicht einzuleiten. 
8 62. 
(1) Es ist zulässig, andere als die von den Steuerstellen zum Verkaufe gestellten 
Vordrucke zu Schlußnoten für die Entrichtung der Abgabe zu benutzen, vorausgesetzt, daß 
sie dem Muster 15 entsprechend aus zwei demnächst zu trennenden gleichen Teilen bestehen, 
und daß jeder dieser Teile einen Vordruck mindestens für die Angabe des Namens und 
des Wohnorts des Vermittlers und der Vertragschließenden, des Gegenstandes und der 
Bedingungen des Geschäfts, insbesondere des Preises, sowie der Zeit der Lieferung enthält; 
insofern die Vordrucke nicht in der nachstehend bezeichneten Weise zur Stempelung durch 
die Reichsdruckerei gelangen, müssen sie ferner an dem oberen Teile der Vorderseite einen 
über beide Teile greifenden Aufdruck haben, durch den die für die Aufnahme der Marke 
bestimmte Stelle bezeichnet wird. Die Vordrucke können amtlich gestempelt oder von dem 
Aussteller der Schlußnote mit Stempelmarken versehen werden. 
(2) Die amtliche Stempelung erfolgt nach dem Antrag der Beteiligten durch Aufdruck 
des im § 60 Abs. 3 unter 1 bezeichneten Stempels und einer für beide Teile des Vordrucks 
gleichen fortlaufenden Nummer durch die Reichsdruckerei, und zwar auf Kosten des Antragstellers. 
(3) Die Stempelung durch die Reichsdruckerei erfolgt nur, wenn mindestens je 
hundert Vordrucke zu demselben Steuerbetrage gestempelt werden sollen; die Vordrucke sind 
in glattem Zustand (nicht aufgerollt) unter Beifügung eines überschüssigen Stückes für je 
zwanzig Stück (als Ersatz für etwaige Abgänge bei der Abstempelung) und unter Hinter- 
legung des Steuerbetrags mit einer doppelt auszufertigenden Anmeldung nach dem Muster 16 
der Steuerstelle vorzulegen. Die eine Ausfertigung der Anmeldung erhält der Antragsteller, 
nachdem sie mit der Quittung über den Empfang der Vordrucke und des Steuerbetrags
	        
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