17. Aus-
nahmefristen
für die Aus-
stellung der
Schlußnoten.
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(2) Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, das nach § 27 des Gesetzes
unter steueramtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu versteuern
ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle nach Maßgabe
der bezeichneten Vorschrift zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde oder auf
den mehreren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels, daß die
Erhebung der Stempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der Berechnung ausgesetzt sei, und
behält Abschrift der Urkunde oder mindestens der für die Steuerfestsetzung wesentlichen Teile
der Urkunde zurück. Sobald die Berechnung der Steuer möglich wird, hat die anderweite
Vorlegung der Vertragsurkunde zur Abstempelung bei einer Stenerstelle nach der Vorschrift
im § 27 des Gesetzes zu erfolgen; falls mehrere Urschriften bestehen, genügt die Vorlegung
einer von ihnen. Die erstbezeichnete Steuerstelle überwacht in geeigneter Weise die recht-
zeitige Erfüllung dieser Verpflichtung.
(3) Im Sinne der §§ 21, 22, 27 des Gesetzes gilt der Tag, an welchem die Steuer-
berechnung ausführbar geworden ist, als Tag des Geschäftsabschlusses.
(4) Die Direktivbehörde oder im Falle des Abs. 2 die Steuerstelle, kann, wenn die
Berechnung eines Teiles der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die Entrichtung dieses
Teiles anordnen.
§ 74.
(1) Ist das Geschäft zwischen Vertragschließenden, welche sich nicht an demselben Orte
befinden, durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zustande gekommen, so beträgt
die Frist zur Ausstellung der Schlußnote
1. für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (§ 20 Abs. 1 und
§ 21 des Gesetzes) zehn Tage,
2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen.
(2) Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Teil am Tage nach
der Abgabe der Annahmeerklärung, für den die Annahmeerklärung empfangenden Teil am
Tage nach dem Eingang dieser Erklärung, und zwar auch im Falle einer brieflichen Be-
stätigung der telegraphischen Annahmeerklärung nach dem Eingang der letzteren.
(3) Bei Geschäften über Wertpapiere, welche zum Liquidationskurs abgeschlossen sind,
beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote, auch abgesehen von den Fällen des ersten
Absatzes, für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten zehn Tage und für
den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. Die Frist
beginnt mit dem Tage nach dem Geschäftsabschlusse.
(4) Hat jemand Geschäfte während eines zeitweiligen Aufenthalts im Ausland dortselbst
abgeschlossen (§ 18 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt, so beginnt der Lauf der
zur Entrichtung der Abgabe festgesetzten Fristen für ihn erst mit dem Tage nach seiner