Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

17. Aus- 
nahmefristen 
für die Aus- 
stellung der 
Schlußnoten. 
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(2) Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, das nach § 27 des Gesetzes 
unter steueramtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu versteuern 
ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle nach Maßgabe 
der bezeichneten Vorschrift zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde oder auf 
den mehreren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels, daß die 
Erhebung der Stempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der Berechnung ausgesetzt sei, und 
behält Abschrift der Urkunde oder mindestens der für die Steuerfestsetzung wesentlichen Teile 
der Urkunde zurück. Sobald die Berechnung der Steuer möglich wird, hat die anderweite 
Vorlegung der Vertragsurkunde zur Abstempelung bei einer Stenerstelle nach der Vorschrift 
im § 27 des Gesetzes zu erfolgen; falls mehrere Urschriften bestehen, genügt die Vorlegung 
einer von ihnen. Die erstbezeichnete Steuerstelle überwacht in geeigneter Weise die recht- 
zeitige Erfüllung dieser Verpflichtung. 
(3) Im Sinne der §§ 21, 22, 27 des Gesetzes gilt der Tag, an welchem die Steuer- 
berechnung ausführbar geworden ist, als Tag des Geschäftsabschlusses. 
(4) Die Direktivbehörde oder im Falle des Abs. 2 die Steuerstelle, kann, wenn die 
Berechnung eines Teiles der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die Entrichtung dieses 
Teiles anordnen. 
§ 74. 
(1) Ist das Geschäft zwischen Vertragschließenden, welche sich nicht an demselben Orte 
befinden, durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zustande gekommen, so beträgt 
die Frist zur Ausstellung der Schlußnote 
1. für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (§ 20 Abs. 1 und 
§ 21 des Gesetzes) zehn Tage, 
2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. 
(2) Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Teil am Tage nach 
der Abgabe der Annahmeerklärung, für den die Annahmeerklärung empfangenden Teil am 
Tage nach dem Eingang dieser Erklärung, und zwar auch im Falle einer brieflichen Be- 
stätigung der telegraphischen Annahmeerklärung nach dem Eingang der letzteren. 
(3) Bei Geschäften über Wertpapiere, welche zum Liquidationskurs abgeschlossen sind, 
beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote, auch abgesehen von den Fällen des ersten 
Absatzes, für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten zehn Tage und für 
den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. Die Frist 
beginnt mit dem Tage nach dem Geschäftsabschlusse. 
(4) Hat jemand Geschäfte während eines zeitweiligen Aufenthalts im Ausland dortselbst 
abgeschlossen (§ 18 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt, so beginnt der Lauf der 
zur Entrichtung der Abgabe festgesetzten Fristen für ihn erst mit dem Tage nach seiner
	        
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