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(2) Wird für Kraftwagen ausländischer Besitzer die Lösung einer Inlandskarte
beantragt (§ 145 Abs. 3, 4), so sind für die Steuerberechnung die Angaben des Heimats-
staats maßgebend (§§ 5, 10 der Verordnung über den internationalen Verkehr mit Kraft-
fahrzeugen vom 21. April 1910 — Reichsgesetzbl. S. 640).
Inländische Kraftfahrzeuge.
§ 124.
(1) Wenn ein Kraftfahrzeug, für welches eine versteuerte Erlaubniskarte nach Tarif= 4. Lösung
nummer 8 zu lösen ist, zur Personenbeförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen in r“**
Gebrauch genommen werden soll, ist dies mit dem Antrag auf Ausstellung der Erlaubnis= erstmaligen
karte der zuständigen Steuerstelle schriftlich anzumelden. hise ung
(2) Zuständig ist die Steuerstelle, in deren Geschäftsbezirke der Steuerpflichtige wohnt fahrzeugs.
oder in Ermangelung eines Wohnorts sich aufhält.
(3) Zur Anmeldung des Kraftfahrzeugs und zur Lösung der Erlaubniskarte ist der
Eigenbesitzer des Kraftfahrzeugs verpflichtet.
(4) Die Anmeldung ist innerhalb der von der obersten Landesfinanzbehörde vor-
geschriebenen Frist oder, sofern eine solche Frist nicht vorgeschrieben ist, spätestens am dritten
Tage vor der beabsichtigten Ingebrauchnahme zu bewirken.
(5) Die Anmeldung hat nach anliegendem Muster 23 zu erfolgen. Vordrucke *
sind von der Steuerstelle unentgeltlich zu beziehen.
(6) Die Anmeldung kann mit dem Antrag auf Zulassung des Kraftfahrzeugs zum
Verkehre bei der nach § 5 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom
3. Februar 1910 (Reichsgesetzdzl. S. 389) zuständigen höheren Verwaltungsbehörde ein-
gereicht werden.
§ 125.
(1) Der Ausstellung einer Erlaubniskarte hat in jedem Falle die Zulassung des Kraft-
fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen vorauszugehen.
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde teilt die Zulassungsbescheinigung alsbald nach
der Ausfertigung zusammen mit der bei ihr nach § 124 Abs. 6 eingegangenen Anmeldung
Bei bereits im Gebrauche befindlichen Elektromobilen sind in der Regel die bisherigen Angaben, bei
ausländischen Fahrzeugen die des Heimatszertifikats maßgebend. Im Zweifelsfall ist die Nutzleistung jedes Motors
zu 2,, PS anzunehmen.
Für Dampfmaschinen wird mit Rücksicht auf die große Verschiedenheit der Konstruktionen und Dampf-
spannungen davon Abstand genommen, eine Formel anzugeben, desgleichen für Zweitakt-Verbrennungsmaschinen
und für Viertakt-Verbrennungsmaschinen anormaler Bauart, z. B. solche mit gegenläufigen Kolben (System-Gobron--
Brillic-. Der Prüfer hat bei solchen Fahrzeugen nach sachverständigem Ermessen die Leistung zu bestimmen. Falls
ein Bremszeugnis über die Normalleistung des Motors vorliegt, sind für Getriebeverluste 25% in Abzug zu
bringen; der so berechnete Wert ist als Nutzleistung des Fahrzeugs zu bezeichnen.