Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 577 
(2) Wird für Kraftwagen ausländischer Besitzer die Lösung einer Inlandskarte 
beantragt (§ 145 Abs. 3, 4), so sind für die Steuerberechnung die Angaben des Heimats- 
staats maßgebend (§§ 5, 10 der Verordnung über den internationalen Verkehr mit Kraft- 
fahrzeugen vom 21. April 1910 — Reichsgesetzbl. S. 640). 
Inländische Kraftfahrzeuge. 
§ 124. 
(1) Wenn ein Kraftfahrzeug, für welches eine versteuerte Erlaubniskarte nach Tarif= 4. Lösung 
nummer 8 zu lösen ist, zur Personenbeförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen in r“** 
Gebrauch genommen werden soll, ist dies mit dem Antrag auf Ausstellung der Erlaubnis= erstmaligen 
karte der zuständigen Steuerstelle schriftlich anzumelden. hise ung 
(2) Zuständig ist die Steuerstelle, in deren Geschäftsbezirke der Steuerpflichtige wohnt fahrzeugs. 
oder in Ermangelung eines Wohnorts sich aufhält. 
(3) Zur Anmeldung des Kraftfahrzeugs und zur Lösung der Erlaubniskarte ist der 
Eigenbesitzer des Kraftfahrzeugs verpflichtet. 
(4) Die Anmeldung ist innerhalb der von der obersten Landesfinanzbehörde vor- 
geschriebenen Frist oder, sofern eine solche Frist nicht vorgeschrieben ist, spätestens am dritten 
Tage vor der beabsichtigten Ingebrauchnahme zu bewirken. 
(5) Die Anmeldung hat nach anliegendem Muster 23 zu erfolgen. Vordrucke * 
sind von der Steuerstelle unentgeltlich zu beziehen. 
(6) Die Anmeldung kann mit dem Antrag auf Zulassung des Kraftfahrzeugs zum 
Verkehre bei der nach § 5 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 
3. Februar 1910 (Reichsgesetzdzl. S. 389) zuständigen höheren Verwaltungsbehörde ein- 
gereicht werden. 
§ 125. 
(1) Der Ausstellung einer Erlaubniskarte hat in jedem Falle die Zulassung des Kraft- 
fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen vorauszugehen. 
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde teilt die Zulassungsbescheinigung alsbald nach 
der Ausfertigung zusammen mit der bei ihr nach § 124 Abs. 6 eingegangenen Anmeldung 
Bei bereits im Gebrauche befindlichen Elektromobilen sind in der Regel die bisherigen Angaben, bei 
ausländischen Fahrzeugen die des Heimatszertifikats maßgebend. Im Zweifelsfall ist die Nutzleistung jedes Motors 
zu 2,, PS anzunehmen. 
Für Dampfmaschinen wird mit Rücksicht auf die große Verschiedenheit der Konstruktionen und Dampf- 
spannungen davon Abstand genommen, eine Formel anzugeben, desgleichen für Zweitakt-Verbrennungsmaschinen 
und für Viertakt-Verbrennungsmaschinen anormaler Bauart, z. B. solche mit gegenläufigen Kolben (System-Gobron-- 
Brillic-. Der Prüfer hat bei solchen Fahrzeugen nach sachverständigem Ermessen die Leistung zu bestimmen. Falls 
ein Bremszeugnis über die Normalleistung des Motors vorliegt, sind für Getriebeverluste 25% in Abzug zu 
bringen; der so berechnete Wert ist als Nutzleistung des Fahrzeugs zu bezeichnen. 
 
	        
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