Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  51.  577

(2)  Wird  für  Kraftwagen  ausländischer  Besitzer  die  Lösung  einer  Inlandskarte
beantragt  (§  145  Abs.  3,  4),  so  sind  für  die  Steuerberechnung  die  Angaben  des  Heimatsstaats
  maßgebend  (§§  5,  10  der  Verordnung  über  den  internationalen  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen
  vom  21.  April  1910  —  Reichsgesetzbl.  S.  640).

Inländische  Kraftfahrzeuge.
§  124.

(1)  Wenn  ein  Kraftfahrzeug,  für  welches  eine  versteuerte  Erlaubniskarte  nach  Tarif=  4.  Lösung
nummer  8  zu  lösen  ist,  zur  Personenbeförderung  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  in  r“**
Gebrauch  genommen  werden  soll,  ist  dies  mit  dem  Antrag  auf  Ausstellung  der  Erlaubnis=  erstmaligen
karte  der  zuständigen  Steuerstelle  schriftlich  anzumelden.  hise  ung

(2)  Zuständig  ist  die  Steuerstelle,  in  deren  Geschäftsbezirke  der  Steuerpflichtige  wohnt  fahrzeugs.
oder  in  Ermangelung  eines  Wohnorts  sich  aufhält.

(3)  Zur  Anmeldung  des  Kraftfahrzeugs  und  zur  Lösung  der  Erlaubniskarte  ist  der
Eigenbesitzer  des  Kraftfahrzeugs  verpflichtet.

(4)  Die  Anmeldung  ist  innerhalb  der  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  vorgeschriebenen
  Frist  oder,  sofern  eine  solche  Frist  nicht  vorgeschrieben  ist,  spätestens  am  dritten
Tage  vor  der  beabsichtigten  Ingebrauchnahme  zu  bewirken.

(5)  Die  Anmeldung  hat  nach  anliegendem  Muster  23  zu  erfolgen.  Vordrucke  *
sind  von  der  Steuerstelle  unentgeltlich  zu  beziehen.

(6)  Die  Anmeldung  kann  mit  dem  Antrag  auf  Zulassung  des  Kraftfahrzeugs  zum
Verkehre  bei  der  nach  §  5  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  vom
3.  Februar  1910  (Reichsgesetzdzl.  S.  389)  zuständigen  höheren  Verwaltungsbehörde  eingereicht
  werden.

§  125.

(1)  Der  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  hat  in  jedem  Falle  die  Zulassung  des  Kraftfahrzeugs
  zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  vorauszugehen.

(2)  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  teilt  die  Zulassungsbescheinigung  alsbald  nach
der  Ausfertigung  zusammen  mit  der  bei  ihr  nach  §  124  Abs.  6  eingegangenen  Anmeldung

Bei  bereits  im  Gebrauche  befindlichen  Elektromobilen  sind  in  der  Regel  die  bisherigen  Angaben,  bei
ausländischen  Fahrzeugen  die  des  Heimatszertifikats  maßgebend.  Im  Zweifelsfall  ist  die  Nutzleistung  jedes  Motors
zu  2,,  PS  anzunehmen.

Für  Dampfmaschinen  wird  mit  Rücksicht  auf  die  große  Verschiedenheit  der  Konstruktionen  und  Dampfspannungen
  davon  Abstand  genommen,  eine  Formel  anzugeben,  desgleichen  für  Zweitakt-Verbrennungsmaschinen
und  für  Viertakt-Verbrennungsmaschinen  anormaler  Bauart,  z.  B.  solche  mit  gegenläufigen  Kolben  (System-Gobron--Brillic-.
  Der  Prüfer  hat  bei  solchen  Fahrzeugen  nach  sachverständigem  Ermessen  die  Leistung  zu  bestimmen.  Falls
ein  Bremszeugnis  über  die  Normalleistung  des  Motors  vorliegt,  sind  für  Getriebeverluste  25%  in  Abzug  zu
bringen;  der  so  berechnete  Wert  ist  als  Nutzleistung  des  Fahrzeugs  zu  bezeichnen.