Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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§ 124 zuständigen Steuerstelle schriftlich Mitteilung zu machen. Der Mitteilung ist die 
berichtigte Zulassungsbescheinigung oder, falls eine erneute Zulassung des Kraftfahrzeugs 
erforderlich war, die neue Zulassungsbescheinigung beizufügen. Der Beifügung der 
Zulassungsbescheinigung bedarf es nicht, wenn lediglich eine Anderung im Wohnort des 
Eigenbesitzers vorliegt. 
(2) Die gleiche Mitteilung hat zu erfolgen, wenn ein Kraftfahrzeug zum Verkehr auf 
öffentlichen Wegen und Plätzen nicht mehr verwendet wird. Der Beifügung der Zulassungs- 
bescheinigung bedarf es hier nicht. 
(3) Die Steuerstelle trägt die Anderungen in die Bezirksliste (§ 129) ein und über- 
sendet die Zulassungsbescheinigung entsprechend dem Ersuchen der höheren Verwaltungsbehörde 
an den Eigenbesitzer oder die zuständige Polizeibehörde. 
(4) Betrifft die Anderung Umstände, welche zwar die Steuerpflicht nicht berühren, 
aber für die Feststellung der Nämlichkeit des Fahrzeugs von Bedeutung sind, so ist der 
Steuerpflichtige zur Vorlegung der Erlaubniskarte zu veranlassen, und es ist die Anderung 
in dieser zu vermerken. 
(5) Soweit durch die Anderung eine weitere Steuerpflicht für das Kraftfahrzeug 
entfällt (Erwerb durch einen Fuhrwerksbesitzer zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, 
Verwandlung in ein Lastkraftfahrzeug, Untergang oder Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs), 
ist, sofern nicht eine Umschreibung der Erlaubniskarte infolge Einstellung eines anderen 
Kraftfahrzeugs für den bisherigen Besitzer erfolgt (§ 132), der Eintrag in der Bezirksliste 
nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Karte zu löschen. 
(6) Verlegt der Eigenbesitzer eines Kraftfahrzeugs seinen Wohnort 
a) in den Bezirk einer anderen Steuerstelle, aber innerhalb des Bereichs der 
höheren Verwaltungsbehörde oder 
b) in den Bezirk einer anderen höheren Verwaltungsbehörde, 
so hat die für den neuen Wohnort zuständige Steuerstelle den Steuerpflichtigen zur Vor- 
legung der Erlaubniskarte zu veranlassen und im Falle zu a die Anderung auf der Steuer- 
karte zu vermerken, im Falle zu b die Steuerkarte umzuschreiben. Sie hat ferner von der 
Verlegung des Wohnorts und der Eintragung in ihre Bezirksliste der ursprünglichen Steuer- 
stelle Kenntnis zu geben, worauf diese die Eintragung in ihrer eigenen Bezirksliste löscht. 
131. 
Wird ein Lastkraftfahrzeug in ein Personenkraftfahrzeug umgewandelt oder entfällt bei 
einem der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge die Voraussetzung 
für die Stenerfreiheit, so finden die Vorschriften für die erstmalige Einstellung eines Personen- 
kraftfahrzeugs (§§ 124 bis 128) entsprechende Anwendung.
	        
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