Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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9.  Karl  Käppel  in  Eichstätt,
10.  Franz  Reinhold  in  Augsburg,
11.  Friedrich  Rottenhöfer  in  Augsburg,
12.  Justizrat  Bernhard  Wurzer  in  Neuburg  a.  D.,
13.  Dr.  Albert  Zimmermann  in  Kaufbeuren.

München,  den  16.  Januar  1913.

J.  A.
Staatsrat  Dr.  v.  Venle.
Nr.  9/Vos.  3
Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie
folgt,  geändert:
Nr.  la.  Sprengstoffe.

In  den  Eingangsbestimmungen  A.  Sprengmittel.  1.  Gruppe  d)  wird
hinter  dem  mit  „Praeposit“  beginnenden  Absatz  nachgetragen:

Rotpulver,  auch  mit  den  angehängten  Zahlen  1,  II,  III  usw.  (fest  gepreßtes

Gemenge  von  Natronsalpeter,  Schwefel  und  Holzmehl,  auch  mit  Zusatz  von

gelbem  Blutlaugensalz  und  Kolophonium  oder  einem  diesem  ähnlichen  Harze).

Nr.  lb.  Miuition.
1.  Eingangsbestimmungen.
In  Ziffer  7  wird  am  Ende  nachgetragen:

c)  Handwurfgranaten  (brisanter  Sprengstoff,  nicht  gefährlicher  als  Trinitrotoluol
  oder  Schießpulver).

2.  Abschnitt  B.  Aufgabe.
Als  Abs.  (2)  wird  nachgetragen:

(2)  Handwurfgranaten  mit  einer  Ladung  von  höchstens  25  g  Trinitrotoluol
  und  einem  Verschlusse,  der  im  Falle  eines  Brandes  dem  im  Innern
entstehenden  Drucke  leicht  nachzugeben  vermag,  dürfen  in  Mengen  bis  zu
200  kg  als  Stückgut  befördert  werden.  In  einen  Wagen  dürfen  nicht  mehr
als  200  kg  verladen  werden.  Die  Annahme  zur  Beförderung  kann  demgemäß
beschränkt  werden.