Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 587 
diesem Falle ist die Gültigkeitsdauer von dem ersten Tage an zu berechnen, der auf Grund 
der ursprünglichen Karte im Inland verbracht ist. Bei Aushändigung der neuen Karte ist 
die bisherige Karte einzuziehen und als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen. 
(4) Dem Steuerpflichtigen steht frei, an Stelle einer Erlaubniskarte der im § 144 
bezeichneten Art sogleich eine Inlandskarte nach Tarifnummer Sa zu lösen. 
146. 
Bei Umschreibung einer Erlaubniskarte in den Fällen der §§ 132, 133 sind die nach 
der früheren Karte im Inland zugebrachten Aufenthaltstage in der neuen Karte abzuschreiben. 
§ 147. 
(1) Der Antrag auf Ausstellung einer Inlandskarte in den Fällen des § 145 Abs. 3, 4 15. Aus- 
ist bei der nächsten zur Erteilung von Inlandskarten zuständigen Steuerstelle (§ 121 Abf. 1) #nng uon 
anzubringen. Soll oder kann die Inlandskarte erst nach Eintritt des Kraftfahrzeugs in das tarten. 
Reichsgebiet gelöst werden und ist die zuständige Steuerstelle nicht zugleich die Grenzzollstelle, 
so hat die Anmeldung auch bei der Grenzzollstelle zu erfolgen. Die Grenzzollstelle ist befugt, 
die Hinterlegung einer der Stempelabgabe für eine Karte mit neunzigtägiger Gültigkeit 
entsprechenden Sicherheit zu fordern. Sie hat über die Anmeldung und die Sicherheits- 
leistung eine Bescheinigung zu erteilen, welche innerhalb der darin bezeichneten Frist bis zur 
Lösung der Inlandskarte als Ausweis gilt. Die Sicherheitsleistung ist gegen Vorweis der 
gelösten Inlandskarte zurückzugeben. 
(2) Auf die Anmeldung, die Prüfung und die Kennzeichnung des Fahrzeugs sowie die 
Ausstellung der Erlaubniskarte finden die Bestimmungen in § 135 Abs. 1, 3, § 143 
Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 siungemäße Anwendung. 
8 148. 
(1) Wird die Grenze während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte mehrfach über-16. Vorlegung 
schritten, so ist die Karte bei jedem Grenzübertritte zur Bescheinigung des Einganges oder Wussle 
Ausganges dem Grenzzollamte vorzulegen. Die Eingangsbescheinigung hat gleichzeitig bei Grenzüber- 
Kraftfahrzeugen mit einem internationalen Fahrausweise das Nationalitätszeichen und das tritte. 
im Fahrausweis angegebene heimatliche Kennzeichen und bei Kraftfahrzeugen ohne einen 
internationalen Fahrausweis das von der Steuerstelle zugeteilte polizeiliche Kennzeichen zu 
enthalten (§§ 5, 10 der Verordnung über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen 
vom 21. April 1910). In die Ausgangsbescheinigung ist außerdem in der dafür vorgesehenen 
Spalte die Anzahl der in den inländischen Aufenthalt einzurechnenden Tage aufzunehmen. 
Jeder Kalendertag, auch wenn er nur teilweis im Inland zugebracht ist, ist als ein Tag 
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