Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

3. Wert— 
angabe. 
4. Festsetzung 
und Verein- 
nahmung der 
Abgabe. 
5. Über- 
590 
(2) Die Einreichung hat bei Aktiengesellschaften durch den Vorstand, bei Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien durch die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung durch die Geschäftsführer zu erfolgen. 
(3) Die Aufstellung ist am Schlusse von den zu ihrer Einreichung verpflichteten Per- 
sonen unter der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben 
zu unterschreiben. 
154. 
Die Aufstellung hat den Zeitraum des Geschäftsjahrs zu umfassen, für welches die 
Jahresbilanz aufgestellt ist. Sie hat mithin, soweit die Vergütungen in einem Anteil am 
Jahresgewinne bestehen, die aus der Verteilung des Jahresgewinns dieses Geschäftsjahrs 
fließenden Vergütungen und die übrigen Vergütungen insoweit zu umfassen, als sie im Laufe 
dieses Geschäftsjahrs gezahlt worden sind. 
155. 
Vergütungen, welche nicht in barem Gelde oder in kurshabenden Wertpapieren bestehen, 
sind in Geld zu veranschlagen und zu dem veranschlagten Betrag unter Erläuterung des 
Sachverhalts, insbesondere unter Angabe der Schätzungsgrundlagen, in die Ausstellung 
einzusetzen. 
§ 156. 
(1) Die Steuerstelle prüft die Aufstellung und stellt, wenn eine Stempelabgabe zu 
erheben ist, den Stempelbetrag fest und vereinnahmt ihn. Ist die Aufstellung steuerfrei, 
weil die Summe der sämtlichen an die Mitglieder des Aufsichtsrats geleisteten Vergütungen 
nicht mehr als 5000 Mark ausmacht, so ist dies in der Aufstellung zu bestätigen. 
(2) Der Steuerstelle sind die zur Prüfung der Aufstellung erforderlichen Unterlagen 
(Statuten, Jahresbilanz, Geschäftsberichte, Generalversammlungsprotokolle usw.) auf Ver- 
langen vorzulegen. 
(3) Eine mit Feststellungs= und Empfangsbekenntnis oder Befreiungsvermerk versehene 
Ausfertigung der Aufstellung ist zurückzugeben. Die zweite Ausfertigung wird Beleg zum 
Anmeldungsbuche. 
§ 157. 
(1) Der rechtzeitige Eingang der Aufstellungen ist von der Steuerstelle durch eine Liste 
wachungeliste nach dem Muster 29 zu überwachen. In dieser Liste sind sämtliche Aktiengesellschaften, 
M. uhlet 
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufzunehmen, 
die im Bezirke der Steuerstelle ihren Sitz haben. Zweigniederlassungen sind nicht einzutragen. 
(2) In welcher Weise die Steuerstelle von den in ihrem Bezirke bestehenden Gesell- 
schaften Kenntnis erhält, ist von der Landesregierung zu bestimmen.
	        
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