Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  51.  599

abgeliefert  werden)  nach  Eintragung  in  das  Anmeldungsbuch  und  nach  Bestätigung  des

Empfanges  und  nimmt  die  Benachrichtigung  oder  die  Fehlanzeige  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.


8  174.

(1)  Auf  die  Versteuerung  privatschriftlicher  Urkunden  finden  die  §§  165  bis  173  7.  Verentsprechende

  Anwendung.  Sind  Stempelzeichen  nicht  zu  verwenden  und  hat  die  Entrichtung  steuetung  bri—
vatschriftlicher

der  Steuer  unmittelbar  an  eine  zuständige  Steuerstelle  zu  erfolgen,  so  ist  dieser  die  steuer=  und  im  Auspflichtige
  Urkunde  in  Urschrift  und  Abschrift  vorzulegen.  Die  Abschrift  kann  sich  auf  den  landerrrichteter
für  die  Besteuerung  wesentlichen  Teil  der  Urkunde  beschränken.  Nach  Festsetzung  und  rkunden.
Einzahlung  des  Abgabebetrags  wird  die  Urschrift  —  mit  dem  im  §  172  Abs.  1  vorgeschriebenen
  Stempelverwendungsvermerke  versehen  —  zurückgegeben  und  die  Abschrift  als  Beleg
zum  Anmeldungsbuche  genommen.

(2)  Ist  der  steuerpflichtige  Rechtsvorgang  im  Ausland  beurkundet,  so  ist  die  Versteuerung
binnen  zweier  Wochen  nach  dem  Zeitpunkt  zu  bewirken,  in  welchem  die  Urkunde  in  das
Inland  gelangt  ist.

§  175.

(1)  Ist  die  Grundstücksübertragung  von  der  Abgabe  befreit,  so  ist  dies  unter  Hinweis  8.  Feststellung
auf  die  gesetzlichen  Vorschriften,  durch  welche  die  Steuerfreiheit  bedingt  ist,  auf  der  Urschrift,  de  eer
Abschrift,  Ausfertigung  usw.  der  Urkunde  ersichtlich  zu  machen.  Der  Vermerk  ist  mit  Ortsund
  Zeitangabe  sowie  mit  dem  Amtsstempel  zu  versehen  und  unterschriftlich  zu  vollziehen.

(2)  Außerdem  sind  die  für  die  Steuerfreiheit  maßgebenden  Tatumstände  und,  sofern
die  Befreiungsvorschriften  am  Schlusse  der  Tarifnummer  11  in  Frage  kommen,  der  Antrag
auf  Befreiung  von  der  Abgabe  in  die  Verhandlung  aufzunehmen.  Von  der  Erhebung  der
Abgabe  ist  nur  abzusehen,  wenn  die  Voraussetzungen  der  Steuerfreiheit  überzeugend  dargetan
  sind.

(3)  Der  Antrag  auf  Befreiung  und  die  Bescheinigung  der  ihm  zugrunde  liegenden
Tatsachen  können  bis  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nachgeholt  werden.  Diese  Schriftstücke
sind  tunlichst  bei  den  Akten  aufzubewahren.  Nach  diesem  Zeitpunkt  ist  der  Steuerpflichtige
auf  den  Erstattungsweg  zu  verweisen.

§  176.

(1)  Wird  die  Entgegennahme  der  Auflassung  oder  die  Eintragung  des  neuen  Eigen=  9.  Sichertümers
  imm  Grundbuch  von  einer  vorgängigen  Sicherheitsleistung  für  den  Abgabebetrag  abhängig  sellung  und
gemacht  (§  91  Abs.  3  des  Gesetzes),  so  bestimmt  das  Grundbuchamt  die  Höhe  der  Sicherheit  verstenchunn.
und  veranlaßt  das  Weitere  wegen  der  Sicherstellung.  Ist  eine  stempelpflichtige,  nicht  oder

nicht  hinreichend  versteuerte  Urkunde  vorgelegt,  so  ist  sie  unter  Angabe  der  etwa  geforderten