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abgeliefert werden) nach Eintragung in das Anmeldungsbuch und nach Bestätigung des
Empfanges und nimmt die Benachrichtigung oder die Fehlanzeige als Beleg zum Anmeldungsbuche.
8 174.
(1) Auf die Versteuerung privatschriftlicher Urkunden finden die §§ 165 bis 173 7. Verentsprechende
Anwendung. Sind Stempelzeichen nicht zu verwenden und hat die Entrichtung steuetung bri—
vatschriftlicher
der Steuer unmittelbar an eine zuständige Steuerstelle zu erfolgen, so ist dieser die steuer= und im Auspflichtige
Urkunde in Urschrift und Abschrift vorzulegen. Die Abschrift kann sich auf den landerrrichteter
für die Besteuerung wesentlichen Teil der Urkunde beschränken. Nach Festsetzung und rkunden.
Einzahlung des Abgabebetrags wird die Urschrift — mit dem im § 172 Abs. 1 vorgeschriebenen
Stempelverwendungsvermerke versehen — zurückgegeben und die Abschrift als Beleg
zum Anmeldungsbuche genommen.
(2) Ist der steuerpflichtige Rechtsvorgang im Ausland beurkundet, so ist die Versteuerung
binnen zweier Wochen nach dem Zeitpunkt zu bewirken, in welchem die Urkunde in das
Inland gelangt ist.
§ 175.
(1) Ist die Grundstücksübertragung von der Abgabe befreit, so ist dies unter Hinweis 8. Feststellung
auf die gesetzlichen Vorschriften, durch welche die Steuerfreiheit bedingt ist, auf der Urschrift, de eer
Abschrift, Ausfertigung usw. der Urkunde ersichtlich zu machen. Der Vermerk ist mit Ortsund
Zeitangabe sowie mit dem Amtsstempel zu versehen und unterschriftlich zu vollziehen.
(2) Außerdem sind die für die Steuerfreiheit maßgebenden Tatumstände und, sofern
die Befreiungsvorschriften am Schlusse der Tarifnummer 11 in Frage kommen, der Antrag
auf Befreiung von der Abgabe in die Verhandlung aufzunehmen. Von der Erhebung der
Abgabe ist nur abzusehen, wenn die Voraussetzungen der Steuerfreiheit überzeugend dargetan
sind.
(3) Der Antrag auf Befreiung und die Bescheinigung der ihm zugrunde liegenden
Tatsachen können bis zur Entrichtung der Abgabe nachgeholt werden. Diese Schriftstücke
sind tunlichst bei den Akten aufzubewahren. Nach diesem Zeitpunkt ist der Steuerpflichtige
auf den Erstattungsweg zu verweisen.
§ 176.
(1) Wird die Entgegennahme der Auflassung oder die Eintragung des neuen Eigen= 9. Sichertümers
imm Grundbuch von einer vorgängigen Sicherheitsleistung für den Abgabebetrag abhängig sellung und
gemacht (§ 91 Abs. 3 des Gesetzes), so bestimmt das Grundbuchamt die Höhe der Sicherheit verstenchunn.
und veranlaßt das Weitere wegen der Sicherstellung. Ist eine stempelpflichtige, nicht oder
nicht hinreichend versteuerte Urkunde vorgelegt, so ist sie unter Angabe der etwa geforderten