Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 613 
(4) In der Regel werden für verdorbene Marken nur Marken, für verdorbene Stempel— 
bogen nur Stempelbogen, für verdorbene Vordrucke nur Vordrucke unentgeltlich verabfolgt. 
Statt der Verabfolgung gestempelter Vordrucke können Vordrucke auch unentgeltlich abgestempelt 
werden. Die einzelnen Stücke sind möglichst in den vom-Antragsteller gewünschten Wert- 
beträgen zu gewähren. Für gestempelte Schlußnotenvordrucke in größeren Mengen kann nach 
der Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde Ersatz der Herstellungskosten gefordert werden. 
(5) Ein Ersatz des Stempels auf verdorbenen Wertpapieren und verdorbenen Gewinn- 
anteilschein= und Zinsbogen erfolgt im Wege des steuerfreien Umtausches nach § 34. 
(6) Etwaige Portokosten trägt der Antragsteller. 
(7) Die Stempelzeichen, für die Ersatz gewährt ist, werden bei einer von der Direktiv- 
behörde zu bestimmenden Amtsstelle in Gegenwart zweier Beamter vernichtet. 
8 211. 
(1) Für vor dem Gebrauch unverwendbar gewordene amtlich abgestempelte Vordrucke zu 
Schecks oder Quittungen kann gegen deren Einlieferung die Ausgabe von Scheckstempelmarken 
zu dem entsprechenden Steuerbetrag oder die Abstempelung von anderen gleichartigen Vor- 
drucken und, wenn die weitere Verwendung gleichartiger Vordrucke nachweislich ausgeschlossen 
ist, Barerstattung beansprucht werden. Über Anträge auf Barerstättung entscheidet die Direktiv- 
behörde. Der Steuerwert der gleichzeitig eingelieferten Vordrucke muß mindestens eine Mark 
betragen. 
(2) Dem Antragsteller steht es frei, vor der Einlieferung die Vordrucke mittels Durch- 
lochung für den Gebrauch untauglich zu machen. Die eingelieferten Vordrucke sind gemäß 
§ 210 Abs. 7 amtlich zu vernichten. 
§ 212. 
Für vernichtete und abhanden gekommene gestempelte Scheckvordrucke kann auf Antrag 
von der Direktivbehörde unentgeltlicher Ersatz (§ 210) angeordnet werden, wenn die Ver- 
nichtung einwandfrei nachgewiesen und gegen eine Verwendung der abhanden gekommenen 
Vordrucke Sicherheit gegeben ist. 
§ 213. 
(1) Über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Stempelabgaben entscheidet 
die Direktivbehörde. « 
(2) Die Erstattung ist nicht deshalb zu versagen, weil der Antrag bei einer nicht 
zuständigen Steuerbehörde oder, soweit für die vorläufige Erstattung etwa eine Eisenbahn- 
behörde für zuständig erklärt ist, bei dieser oder im Falle der Tarifnummern 1 A, 11 bei den 
mit der Aufnahme der Verhandlung oder Beurkundung befaßt gewesenen Behörden oder 
Beamten gestellt wird. 
1107 
3. Erstattung 
überhobener 
Stempel- 
abgaben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.