Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

4. Erstattung 
aus Billig- 
keitsrücksichten. 
5. Stempel- 
prüfung. 
a. Prüfungs- 
beamte. 
614 
8 214. 
Die Direktivbehörden sind ermächtigt, auf Antrag die Stempelabgabe von Wertpapieren 
sowie von Gewinnanteilschein- und Zinsbogen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ver— 
steuerung zu erstatten, wenn die Wertpapiere, Gewinnanteilscheinbogen oder Zinsbogen 
nachweislich nicht zur Ausgabe gelangt sind und die Papiere oder Bogen entweder unter 
amtlicher Aufsicht vernichtet werden oder ihre früher erfolgte Vernichtung einwandfrei nach- 
gewiesen wird. 
Zum 8§ 108 des Gesetzes. 
8 216. 
Die Bestimmung des 8 108 des Gesetzes, wonach nicht in der vorgeschriebenen Weise 
verwendete Stempelmarken als nicht verwendet anzusehen sind, soll nicht eine Doppel- 
versteuerung zur Folge haben, sondern es soll dadurch nur der Tatbestand einer nach dem 
Gesetze mit Strafe bedrohten Zuwiderhandlung festgestellt werden. Abgesehen von der etwa 
erforderlich werdenden Einleitung des Strafverfahrens bedarf es daher nur einer nachträglichen 
Entwertung der Stempelmarke durch Aufdruck des Amtsstempels der Stenerbehörde, falls 
die Urkunde vorliegt oder ohne weiteres zu erlangen ist. Die Beibringung neuer Stempel- 
marken ist nur dann zu fordern, wenn eine Entwertung überhaupt unterblieben und die 
Urkunde nicht ohne weiteres zu erlangen ist, oder wenn aus der unrichtigen Art der Ent- 
wertung der Stempelmarken, z. B. aus der unrichtigen Zeitangabe, die Möglichkeit sich 
ergibt, daß die Marken schon früher zu einer anderen Urkunde gebraucht worden sind. Doch 
steht es in jedem Falle der unrichtigen Entwertung einer Marke dem späteren Inhaber der 
Urkunde frei, um sich und seine Nachmänner vor den Folgen dieser Entwertung zu schützen, 
eine neue Marke vorschriftsmäßig zu verwenden. 
Zu den 8§8§ 115, 116 des Gesetzes. 
§ 216. 
(1) Die Beamten zur Prüfung des Reichsstempelwesens werden von den Landesregierungen 
bestimmt. Ihre Ernennung und die ihnen zugewiesenen Geschäftsbezirke sind öffentlich bekannt 
zu machen, soweit dies nicht schon früher geschehen ist. 
(2) Zu Prüfungsbeamten sind tunlichst höhere Beamte zu bestellen (ordentliche Prüfungs- 
beamte). Die Prüfung der Abgabenentrichtung bei Rennwettbetrieben (Tarif-Nr. 5) sowie 
nach den Tarifnummern 6, 7, 10, 12 kann den Bezirksoberkontrolleuren oder Beamten 
gleichen oder höheren Ranges der Zoll= und Steuerverwaltung übertragen werden (besondere 
Prüfungsbeamte). Den Prüfungsbeamten können nach näherer Anordnung der obersten 
Landesfinanzbehörde andere geeignete Beamte zur Unterstützung beigegeben werden.
	        
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