Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

2  O.  v.  Gierke,  Grundzüge  des  deutschen  Privatrechts.  193

Stück  Persönlichkeit  empfangen.  Menschliche  Willensträger  aber  sind  sowohl  die  einzelnen
Menschen  wie  die  menschlichen  Verbände.  Die  Personen  sind  daher  Einzelpersonen  oder  Verbandspersonen.
  Rechte  und  Pflichten  können  einer  Person  für  sich  oder  mehreren  Personen
gemeinschaftlich  zustehen.  Das  deutsche  Recht  kennt  gleich  dem  römischen  Recht  Gemeinschaftsverhältnisse,
  bei  denen  die  Personen  als  solche  unverbunden  und  entweder  eine  jede  zu  einem
gesonderten  Anteil  (pro  rata)  oder  jede  für  sich  auf  das  Ganze  (in  solicum)  berechtigt  oder  verpflichtet
  sind.  Das  deutsche  Recht  kennt  aber  abweichend  vom  römischen  Recht  auch  Gemeinschaftsverhältnisse,
  bei  denen  die  Personen  als  solche  verbunden  sind  und  in  ihrer  Verbundenheit
(als  personenrechtliche  Gemeinschaft)  das  Subjekt  darstellen.

Obiekte  der  Rechte  sind  in  erster  Linie  die  Personen  füreinander.  Allein,  insoweit
eine  Person  der  rechtlichen  Herrschaft  einer  anderen  Person  unterworfen  ist,  tritt  sie  ihr  als
Pflichtsubjekt  gegenüber  und  ist  daher  niemals  Objekt  schlechthin.  Rechtsobjekt  im  technischen
Sinne  ist  vielmehr  das  mittels  der  über  andere  Personen  gewährten  Willensmacht  in  näherer
oder  entfernterer  Weise  der  rechtlichen  Herrschaft  des  Subjektes  unterworfene  Stück  der  äußeren
Güterwelt.  Das  unpersönliche  Rechtsobjekt,  das  im  Sprachgebrauch  des  BGB.  „Gegenstand“
(bisher  „Sache")  heißt,  ist  entweder  eine  körperliche  „Sache“,  d.  h.  ein  Naturgegenstand  in
der  Totalität  seiner  zur  rechtlichen  Beherrschung  geeigneten  Beziehungen,  oder  ein  unkörperlicher
  Gegenstand  („unkörperliche  Sache'"),  d.  h.  ein  ideell  begrenzter  Ausschnitt  der  Güterwelt.
  Unkörperlicher  Gegenstand  kann  ein  verselbständigter  Teilinhalt  einer  körperlichen  Sache
(3.  B.  ihr  Nutzen),  eine  verselbständigte  Leistung  einer  anderen  Person  (z.  B.  als  Gegenstand
einer  Forderung)  oder  ein  als  Persönlichkeitsgut  verselbständigtes  Stück  der  eigenen  persönlichen
  Sphäre  (z.  B.  ein  Tätigkeitsbereich  oder  ein  Geisteserzeugnis)  sein.  Ein  ungenauer
(auch  im  BGB.  durchgeführter)  Sprachgebrauch  verwendet  den  Ausdruck  „Rechte“  zugleich
für  die  unkörperlichen  Rechtsgegenstände.

Für  den  Inhalt  der  Rechtsverhältnisse  sind  im  Privatrecht  zunächst  die  Rechte  maßgebend,
  denen  die  Pflichten  als  Korrelat  gegenüberstehen.  Je  nachdem  das  Recht  eine  Verpflichtung
  für  jedermann,  den  es  angeht,  oder  für  eine  bestimmte  Person  begründet,  unterscheidet
  man  absolute  und  relative  Rechte.  Doch  sind  manche  Rechte  gemischter  Natur.
Immer  aber  empfangen  die  Rechte  ihre  nähere  Bestimmung  erst  durch  eine  objektive  Beziehung
  oder  Begrenzung  der  Willensmacht.  «

Hierauf  gründet  sich  die  unserem  Privatrechtssystem  zugrunde  liegende  Einteilung
der  Rechte  nach  dem  Objekt.  Für  das  deutsche  und  moderne  Recht  reicht  hierbei  die
Pandektenschablone  nicht  aus.  Vielmehr  sind  zuvörderst  1.  als  eine  besondere  Gruppe  die
Persönlichkeitsrechte  anzuerkennen,  die  als  absolute  Rechte  der  Person  ein  Persönlichkeitsgut
gewährleisten.  2.  Eine  zweite  Gruppe  bilden  die  Sachenrechte,  die  als  absolute  Rechte  eine
Herrschaft  über  eine  Sache  begründen.  3.  Eine  dritte  Gruppe  besteht  aus  den  Forderungsrechten,
  die  als  relative  Rechte  eine  bestimmte  Leistung  einer  anderen  Person  zum  Gegenstand
haben.  4.  Die  vierte  Gruppe  umfaßt  die  Personenrechte,  die  als  gemischte  Rechte  eine  begrenzte
Macht  an  einer  anderen  Persönlichkeit  gewähren  und  erst  mittelbar  Sachen  ergreifen  oder  zu
Handlungen  verpflichten.  Dahin  gehören:  a)  Rechte  kraft  Gemeinschaftsbandes,  Familienrechte,
  aber  auch  andere  Gemeinschaftsrechte;  b)  Rechte  kraft  Verbandsorganisation,  Rechte
der  Verbandspersonen  an  ihren  Gliedpersonen  und  der  Gliedpersonen  an  ihrer  Verbandsperson;
  c)  Rechte  auf  den  Rückstand  einer  Person,  Erbrecht  und  Anfallsrecht  an  der  Hinterlassenschaft
  einer  Verbandsperson.

Daneben  hat  für  das  deutsche  Recht  die  Einteilung  der  Rechte  nach  dem
Subjekt  besondere  Bedeutung.  Je  nachdem  das  Subjekt  unmittelbar  bestimmt  ist  oder
durch  die  Rechtsschicksale  einer  Sache  bestimmt  wird,  kann  man  Personalrechte,  die  wieder
höchstpersönlich  oder  übertragbar  sein  können,  und  Realrechte  unterscheiden.  Doch  ist  der
Name  „Realrechte"  nur  für  die  dem  jedesmaligen  Eigentümer  einer  unbeweglichen  Sache  zustehenden
  Rechte  gebräuchlich.  Die  Bestimmung  des  Subjekts  durch  das  Eigentum  an  einer
beweglichen  Sache  begegnet  namentlich  bei  den  Wertpapieren.  (Vgl.  unten  §  41.)

Den  auf  unmittelbare  Beherrschung  eines  Obijektes  gerichteten  Rechten  (Herrschaftsrechten),
  die  allein  eine  selbständige  Bedeutung  für  das  Privatrechtssystem  haben,  treten  als
Hilfsrechte  die  das  ganze  System  durchziehenden  Gestaltungsrechte  (Rechte  des  recht-Encyklopädie

  der  Rechtswissenschaft.  7.  der  Neubearb.  2.  Aufl.  Band  1  13