Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 627 
§. 235. 
(1) Die Prägestempelmaschinen sowie die von den Steuerstellen zur Ausführung der 9. Lieferung 
vorgeschriebenen Abstempelungen zu verwendenden Stempel liefert für Rechnung der obersten zinele 
Landesfinanzbehörden die Reichsdruckerei. Die Stempel jeder Steuerstelle erhalten als Unter- 
scheidungszeichen eine besondere Nummer, welche nicht veröffentlicht wird. Die Unterscheidungs- 
nummern werden den obersten Landesfinanzbehörden von dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) 
mitgeteilt. 
(2) Die Abstempelungen sind durch die Kassenbeamten der Steuerstelle zu beaufsichtigen. 
Die Kassenbeamten haben den Stempel, solange diese nicht benutzt werden, und das Zählwerk 
der Prägestempelmaschinen, solange es nicht zu Reinigungszwecken usw. freigegeben werden 
muß, mindestens jedoch während der Dauer der Benutzung der Maschine unter amtlichem 
Verschlusse zu halten. 
(3) Die Aufsicht der Kassenbeamten (Abs. 2) hat sich auch darauf zu erstrecken, daß 
der Prägestempel vor Beginn der Abstempelung auf den richtigen Tag (zu vergleichen § 26 
Abs. 3) eingestellt wird und daß nur zur Abstempelung angemeldete Wertpapiere usw. ab- 
gestempelt werden. Zu letzterem Zwecke ist bei Prägestempelmaschinen der Stand des Zähl- 
werkes vor Beginn und nach Beendigung der Abstempelung festzustellen und mit der Anzahl 
der zur Abstempelung angemeldeten Papiere zu vergleichen. 
8 236. 
Alle bei den Steuerstellen eingehenden Anmeldungen zur Entrichtung der Stempelabgabe 10. Behand- 
usw. sind mit dem Tage des Einganges, der Nummer des Anmeldungsbuchs und einem sung der an 
deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Amtsstempels der Hebestelle zu versehen. Die Anmeldungen « 
und sonstigen Anzeigen, welche in das Anmeldungsbuch (8 228) einzutragen sind, sind nach 
den Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen. 
8 237. 
Die Genehmigung zum Beginne des Absatzes von Lotterielosen vor der Entrichtung der 11. Stundung 
Abgabe (8 36 des Gesetzes) und sonstige Stundungen der Abgabe von Lotterielosen erfolgen W“3 
auf Gefahr und, soweit die Stundung für länger als neun Monate bewilligt ist, für « 
Rechnung der Landesregierungen. 
8 238. 
(1) Die abgabenfreie Abstempelung von Ersatzstücken (88 210 bis 212) ist nur durch 12. Buchung 
das Anmeldungsbuch (8 228) nachzuweisen. von 
Erstatt . 
(2) Als Ersatz für verdorbene gestempelte Vordrucke und Stempelmarken zu verab— tstattungen 
folgende Stempelzeichen sind lediglich im Stempelzeichenbuche (§ 230) abzuschreiben. 
112
	        
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