Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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§9 239. 
Die für Arbitragegeschäfte zurückgezahlten Beträge sind in den Kassenbüchern gesondert 
von den sonstigen Erstattungen und zwar getrennt nach Erstattungen im Arbitrierverkehre 
mit dem Ausland und im Arbitrierverkehre zwischen inländischen Börsenplätzen nachzuweisen. 
8 240. 
13. Verwal- Die Verwaltungskostenvergütung von zwei vom Hundert (§ 122 des Gesetzes) ist von 
zung kosten- der Roh-Solleinnahme nach den Einnahmebüchern einschließlich der Nacherhebungen und ab- 
* züglich der Erstattungen zu berechnen. Neben dieser Vergütung dürfen Prozeßkosten und 
Prozeßzinsen aus Stempelprozessen dem Reiche nicht aufgerechnet werden. 
8 241. 
14. Abgaben- Das Ergebnis der auf Grund der Anzeigen der Lotterieverwaltungen (§ 91) erfolgenden 
ventrichtung Feststellungen teilt der Reichskanzler (Reichsschatzamt) in jedem einzelnen Falle der Landes- 
lotterien. regierung unter Beifügung einer der beiden von der Lotterieverwaltung einzureichenden An- 
zeigen zur Berücksichtigung bei der Feststellung der monatlich an die Reichskasse abzuliefernden 
Einnahmen mit. 
XV. Schlußbestimmungen. 
§ 242. 
Anderungs- (1) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen, 
befugnis soweit sie die Form der Erhebung der Stempelabgaben, insbesondere auch die Anfertigung 
d der Stempel und Stempelzeichen sowie die Herstellung und den Vertrieb gestempelter Vor- 
drucke, die Anmeldung und die Abstempelung von Wertpapieren, Urkunden und Vordrucken 
und die Buchführung betreffen, nach Bedürfnis abzuändern oder zu ergänzen. 
(2) Im Einverständnis mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) können die obersten 
Landesfinanzbehörden die in § 57 Abs. 4, § 67, § 119 Abs. 1, §8§ 182, 206, 212 
den Direktivbehörden zugewiesenen Geschäfte und Entschließungen sowie in den Fällen der 
Tarifnummern 4, 6, 10, 11, 12 die Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf Er- 
stattung zu Unrecht entrichteter Stempelabgaben (§ 213) auf Behörden übertragen, die den 
Direktivbehörden untergeordnet sind.
	        
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