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§9 239.
Die für Arbitragegeschäfte zurückgezahlten Beträge sind in den Kassenbüchern gesondert
von den sonstigen Erstattungen und zwar getrennt nach Erstattungen im Arbitrierverkehre
mit dem Ausland und im Arbitrierverkehre zwischen inländischen Börsenplätzen nachzuweisen.
8 240.
13. Verwal- Die Verwaltungskostenvergütung von zwei vom Hundert (§ 122 des Gesetzes) ist von
zung kosten- der Roh-Solleinnahme nach den Einnahmebüchern einschließlich der Nacherhebungen und ab-
* züglich der Erstattungen zu berechnen. Neben dieser Vergütung dürfen Prozeßkosten und
Prozeßzinsen aus Stempelprozessen dem Reiche nicht aufgerechnet werden.
8 241.
14. Abgaben- Das Ergebnis der auf Grund der Anzeigen der Lotterieverwaltungen (§ 91) erfolgenden
ventrichtung Feststellungen teilt der Reichskanzler (Reichsschatzamt) in jedem einzelnen Falle der Landes-
lotterien. regierung unter Beifügung einer der beiden von der Lotterieverwaltung einzureichenden An-
zeigen zur Berücksichtigung bei der Feststellung der monatlich an die Reichskasse abzuliefernden
Einnahmen mit.
XV. Schlußbestimmungen.
§ 242.
Anderungs- (1) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen,
befugnis soweit sie die Form der Erhebung der Stempelabgaben, insbesondere auch die Anfertigung
d der Stempel und Stempelzeichen sowie die Herstellung und den Vertrieb gestempelter Vor-
drucke, die Anmeldung und die Abstempelung von Wertpapieren, Urkunden und Vordrucken
und die Buchführung betreffen, nach Bedürfnis abzuändern oder zu ergänzen.
(2) Im Einverständnis mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) können die obersten
Landesfinanzbehörden die in § 57 Abs. 4, § 67, § 119 Abs. 1, §8§ 182, 206, 212
den Direktivbehörden zugewiesenen Geschäfte und Entschließungen sowie in den Fällen der
Tarifnummern 4, 6, 10, 11, 12 die Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf Er-
stattung zu Unrecht entrichteter Stempelabgaben (§ 213) auf Behörden übertragen, die den
Direktivbehörden untergeordnet sind.