Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Nr. 51. 
Muster 4. 
(Ausführungsbestimmungen § 21.) 
Eingegangen den tten 19 
NVNNr..+ des Anmeldungsbuchs. 
Nr. des Einnahmebuchs. 
(Amtsstempelabdruck) 
Anmeldung 
zur 
Versteuerung und zur Abstempelung von ausländischen Wertpapieren nach dem 
Reichsstempelgesetze. 
Unterzeichnete beantrag die Abstempelung der beifolgenden, umstehend näher bezeichneten 
Wertpapiere und damit einverstanden, daß dem Uberbringer der unten ausgefertigten Empfangs- 
bescheinigung gegen deren Aushändigung die abgestempelten Wertpapiere zurückgegeben werden, sowie daß 
die Steuerstelle zur Prüfung der Legitimation des Uberbringers dieser Empfangsbescheinigung zwar berechtigt, 
aber nicht verpflichtet sein soll. 
Vor= und Zuname, 
(Des Anmelders 
Wohnort und Wohnung.) 
Empfangsbescheinigung. 
Die umstehend verzeichneten Wertpapiere sind der unterzeichneten Steuerstelle übergeben und werden 
nach erfolgter Abstempelung dem Uberbringer dieser Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden. Die 
Steuerstelle behält sich das Recht vor, die Legitimation des Überbringers dieser Empfangsbescheinigung zu 
prüfen, ist jedoch zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet. 
(Amtsbezeichnung, Unterschriften und Amtsstempelabdruck der Steuerstelle.)
	        
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