Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXI. Band. (31)

46  Umfang  der  Baulast  an  einem  Schulhaule.

rechtlichen  Reallasten  schon  an  sich  nicht  unbedingt
hieher  anwenden;  entscheidend  bleibt  vielmehr,  daß
das  Recht  der  Gemeinden  auf  einen  fortdauernden
Zweck  gerichtet  ist,  und  daß  diesem  nur  eine  bleibende,
  nie  erlöschende  Verbindlichkeit  der  Staudesherrschaft
  entspricht.

Selbst  aus  der  jedem  Eigenthümer  zukommenden
  Befugniß,  eine  Sache  beliebig  zu  derelinquiren,
vermag  die  Standesherrschaft  nicht  das  Recht  abzuleiten,
  den  Wiederaufbau  des  abgebrannten  Hauses
  ohne  Weiteres  zu  unterlassen,  weil  wohlerworbene
  Rechte  Dritter  in  Mitte  liegen  und  die  Befugniß
  der  freien  Verfügung  wesentlich  beschränken.

Ist  es  überdies  richtig,  wie  klägerischer  Seits
behauptet  wird,  daß  der  beklagten  Standesherrschaft
die  Baulast  hinsichtlich  des  Schulhauses  obliegt,  so
tritt  die  Verbindlichkeit  derselben  zum  Wiederaufbaue
des  abgebrannten  Gebäudes  nur  noch  klarer  und
dergestalt  zu  Tage,  daß  das  Schicksal  des  gegenwärtigen
  Prozesses  lediglich  darauf  beruht,  ob  die
diesfallsige  Behauptung  der  klagenden  Gemeinden
sich  in  Richtigkeit  verhalte.  Denn  in  diesem  Falle
kommt  der  schon  öfters  oberstrichterlich  adoptirte
Grundsatz  zur  Anwendung,  daß,  wenn  die  Baupflicht
  an  ein  Gebäude  geknüpft  ist,  welches,  wie
hier  das  Schulhaus,  einen  bestimmten  Zweck  hat,
alle  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  nöthigen  Mittel
aufgeboten  werden  müssen,  weil  die  Mittel  dann
von  dem  Zwecke  unzertrennlich  sind.

Es  war  daher  den  klagenden  Gemeinden,  wie
im  erstrichterlichen  Erkenntnisse  geschehen,  der  Beweis
über  die  der  Standesherrschaft  obliegende  Baupflicht
aufzuerlegen.

Dabei  versteht  sich  übrigens  von  selbst,  daß
zur  Wiederherstellung  des  abgebrannten  Hauses  zuvörderst
  und  unter  allen  Verhältnissen  die  aus  der
Brandassekuranzkasse  zu  erwartende  Entschädigung