46 Umfang der Baulast an einem Schulhaule.
rechtlichen Reallasten schon an sich nicht unbedingt
hieher anwenden; entscheidend bleibt vielmehr, daß
das Recht der Gemeinden auf einen fortdauernden
Zweck gerichtet ist, und daß diesem nur eine bleibende,
nie erlöschende Verbindlichkeit der Staudesherrschaft
entspricht.
Selbst aus der jedem Eigenthümer zukommenden
Befugniß, eine Sache beliebig zu derelinquiren,
vermag die Standesherrschaft nicht das Recht abzuleiten,
den Wiederaufbau des abgebrannten Hauses
ohne Weiteres zu unterlassen, weil wohlerworbene
Rechte Dritter in Mitte liegen und die Befugniß
der freien Verfügung wesentlich beschränken.
Ist es überdies richtig, wie klägerischer Seits
behauptet wird, daß der beklagten Standesherrschaft
die Baulast hinsichtlich des Schulhauses obliegt, so
tritt die Verbindlichkeit derselben zum Wiederaufbaue
des abgebrannten Gebäudes nur noch klarer und
dergestalt zu Tage, daß das Schicksal des gegenwärtigen
Prozesses lediglich darauf beruht, ob die
diesfallsige Behauptung der klagenden Gemeinden
sich in Richtigkeit verhalte. Denn in diesem Falle
kommt der schon öfters oberstrichterlich adoptirte
Grundsatz zur Anwendung, daß, wenn die Baupflicht
an ein Gebäude geknüpft ist, welches, wie
hier das Schulhaus, einen bestimmten Zweck hat,
alle zur Erreichung dieses Zweckes nöthigen Mittel
aufgeboten werden müssen, weil die Mittel dann
von dem Zwecke unzertrennlich sind.
Es war daher den klagenden Gemeinden, wie
im erstrichterlichen Erkenntnisse geschehen, der Beweis
über die der Standesherrschaft obliegende Baupflicht
aufzuerlegen.
Dabei versteht sich übrigens von selbst, daß
zur Wiederherstellung des abgebrannten Hauses zuvörderst
und unter allen Verhältnissen die aus der
Brandassekuranzkasse zu erwartende Entschädigung