Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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nach  fünfzehnjähriger  Dienstzeit  300  Mark,  nach  zwanzigjähriger  Dienstzeit  400  Mark
mehr,  als  die  im  §.  1  festgesetzte  Mindestbesoldung  der  Stellc,  welche  er  bekleidet,  aus  der
Staatskasse  gewährt  werden.

Der  Anspruch  auf  die  Alterszulage  geht  durch  nicht  ausreichend  begründete  Nichtannahme
  einer  besser  dotirten  Stelle  insoweit  verloren,  als  dieser  Anspruch  durch  Annahme
der  letzteren  ausgeschlossen  sein  würde.

Die  Dienstzeit  ist  von  der  definitiven  Anstellung  im  Schuldienste  an  zu  berechnen.

8.  3.

Wenn  Volksschulen,  an  denen  mindestens  4  Lehrer  an  ebensoviel  Klassen  thätig  sind,
unter  der  Leitung  des  1.  Lehrers  (Oberlehrers  oder  Mestors)  stehen,  so  hat  letzterer  aus
Gemeindemitteln

in  Schleiz,  Lobensteln  und  Hirschberg  450  Mark,
in  den  übrigen  Ortschaften  aber  250  Mark
über  das  gesetzliche  Mindesteinkommen  sammt  Alterszulage  zu  beanspruchen.

S.  4.
Die  88.  12  bis  44  des  Volksschulgesetzes  vom  J.  November  1870  sowie  das  Nachtragsgesetz
  vom  29.  Oktober  1872  treten  mit  dem  1.  April  1875  außer  Kraft.
"  Soweit  die  Volksschullehrer  zeither  mit  Elnrechnung  der  bewilligten  Theuerungszulagen
  im  Genusse  eines  hoheren  Diensteinfommens  sich  befunden  haben,  soll  ihnen  dasselbe
auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nicht  verkürzt,  aber  bei  Gewährung  neuer  Alterszulagen
  mit  in  Anrechnung  gebracht  werden.

g.  5.
Auf  die  Stadt  Gera  leidet  gegemvärtiges  Gesetz  keine  Anwenvung.
Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
Insiegel.
Schloß  Osterstein,  am  22.  Dezember  1874.

L.  S.  Heinrich.  XIV.

v.  Harbou.  Dr.  E.  v.  Beulwit.