Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 697 
Muster 27. 
(Ausführungsbestimmungen § 144 
Abs. 3, § 150) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Vorderseite.) 
Steuerkarte 
gultig kür cken2K 1229.— 
zu dem nachstehend beschriebenen Kraftwagen 
(Nem Zutreffendes Ist zu streichen.) 
(Art der Kraftquelle, Herstellungsflima und Fabriknummer, Pferdekräfte, Eigengewicht): 
mit 2 M. entrichtet worden. 
Nr. der Bezirksliste. 
Amts- 
n . stempel. 
Nr. des Einnahmebuchs. 
  
Dlese Steuerkarte Ist bel der Benutzung des Kraftwagens auf öffentlichen Wegen und Plätzen stets mitzufthren 
Zur Beachtung: und den Zoll- und Steuerbeamten sowie den Pollzelbeamten auf Verlangen vorzuzelgen. Sie muss bel jedem 
Grenzubertritte zur Beschelnlgung des Eln- oder Ausganges dem Grenzzollamt vorpelegt werden. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Rückseite.) 
Helmatliches Kenn- Heimatliches Kenn- 
zelchen u. Natlonall- Zzelchen u. Natlonall- 
Elngegangen tätszelchen: Ausgegangen Eingegangen tätszelchen: Ausgegangen 
am »»»»»»··»»........................... um«-» - am . . .... am .. . .. .... ... .... 
oder pollzelllches oder pollzeillches 
19 Kennzelchen: 19 19 Kennzeichen: 19.( 
4 
neimalllehee 8 nolmatllehes * 
zeichen u. Natlonall- Zelchen u. Natlonall- 
Elngegangen tätszelchen: Ausgegangen Elngegangen tätszelchen: Ausgegangen 
am . am . Am L1.- .................-.... am .. . . . .... ... ... 
oder pollzelllches oder pollzeiliches 
19 Kennzelchen: 1198 19. Kennzelchen: .ls 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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