Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 699 
Muster 28. 
(Ausführungsbestimmungen § 153.) 
Eingegangen den ten 199 . .. 
Nrr. des Anmeldungsbuchs. 
(Amtsstempelabdruck) 
Aufstellung 
— — ............. 2222222 
*) Die Jahresversammlung fand statt am.. 19 
Die Jahresbilanz wurde festgestellt --------—·-- 2„L 
  
*) Bemerkung. Die Aufstellung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich gewährten Ver- 
gütung spätestens am 10. Tage nach der Genehmigung der Jahresbilanz durch die Generalversammlung, bei Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung spätestens am 10. Tage nach der Feststellung der Jahresbilanz durch die Gesellschafter der zuständigen 
Steuerstelle in doppelter Ausfertigung einzrureichen. 
121
	        
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