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II. Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in beiden Staaten,
so erfolgt die Heranziehung zu den direkten Staatssteuern in jedem Staate nur nach
Maßgabe des von der inländischen Betriebsstätte aus stattfindenden Betriebes.
III. Dieselben Grundsätze haben auf jene in Osterreich erwerbsteuerpflichtigen Berufe
sinngemäß Anwendung zu finden, welche in Bayern unter Art. 16, Absatz I, Ziffer 3 des
Einkommensteuergesetzes vom 14. August 1910 fallen; bei Arzten wird sohin die von dem
Wohnsitze aus in dem anderen Staatsgebiete stattfindende Ausübung der ärztlichen Praxis
der Besteuerung nicht unterzogen, soferne die Ausübung nicht durch — wenn auch nur
zeitweilige — Begründung einer Betriebsstätte (Haltung einer Heilanstalt, Abhaltung von
Ordinationen in bestimmten Räumlichkeiten u. dgl.) stattfindet.
Artikel 3.
Aus einer Staatskasse (Kronkasse, Hofkasse, Landeskasse, Kreiskasse) zahlbare Be-
soldungen, Pensionen und Wartegelder dürfen nur in dem Staate zu den direkten Staats-
steuern herangezogen werden, aus dem die Zahlung zu erfolgen hat. Hinsichtlich der sonstigen
Dienstbezüge aller Art kommen — soferne nicht bereits bestehende Vereinbarungen eine
anderweitige Verfügung treffen — die Bestimmungen des Art. 1 zur Anwendung.
Artikel 4.
I. Die Zinsen aus den in Bayern oder in Osterreich bücherlich sichergestellten Forde-
rungen dürfen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz des Steuer-
pflichtigen nur in jenem der beiden Staaten zu den direkten Steuern herangezogen werden,
in dessen Gebiet das belastete Grundstück, beziehungsweise die belastete Realität liegt.
II. Soferne im Sinne des österreichischen Gesetzes, betreffend die direkten Personal-
steuern vom 25. Oktober 1896, die Besteuerung von Zinsen und Rentenbezügen im
Abzugswege zu erfolgen hat, kommt dieselbe uneingeschränkt zur Ausübung. Hierdurch wird
jedoch das dem bayerischen Staate nach den bayerischen Gesetzen zustehende Besteuerungsrecht
in keiner Weise berührt.
III. Die Besteuerung der Kapitalrenten und ähnlicher Bezüge der in Bayern des
Dienstes halber sich aufhaltenden österreichischen und der in Osterreich des Dienstes halber
sich aufhaltenden bayerischen Staatsdiener bleibt — unbeschadet der Bestimmungen des
ersten und zweiten Absatzes dieses Artikels — dem Heimatsstaate anheimgegeben und bleiben
dieselben hinsichtlich dieser Bezüge in dem Aufenthaltsorte von allen Steuern frei.
Artikel 5.
Etwaige in Handels= und Zollverträgen enthaltene Bestimmungen über die Veranlagung
mit direkten Staatssteuern bleiben unberührt.