Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 54. 751 
Artikel 6. 
Über die tunlichste Beseitigung einer Doppelbesteuerung solcher Personen, die sowohl 
bayerische als auch österreichische Staatsangehörige sind und in den Gebieten beider Staaten 
einen Wohnsitz haben, werden die Regierungen beider Staaten, für deren Gebiete dieser 
Vertrag zu gelten hat, in beiderseitigem Einvernehmen die erforderlichen Anordnungen im 
Sinne des Vertrages treffen. 
Artikel 7. 
Auf den Betrieb der Hausier= und Wandergewerbe bezieht sich gegenwärtige Ver- 
einbarung nicht. 
Artikel 8. 
I. Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1912 an die Stelle des im 
Jahre 1903 zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen im Verhältnisse zwischen Bayern 
und Osterreich abgeschlossenen Übereinkommens. 
II. Die Kündigung des Vertrages ist für den Beginn eines jeden Kalenderjahres 
zulässig; sie hat spätestens am 1. Oktober des vorausgehenden Kalenderjahres zu erfolgen. 
Artikel 9. 
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur Allerhöchsten Genehmigung unterbreitet 
und die Auswechslung der Ratifikations-Urkunden in München vorgenommen werden. 
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag 
in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Insiegel eigenhändig unter- 
zeichnet. 
München, am 3. Juli 1913. 
(L. S.) gez. Breunig. (L. S.) gez. Velics. 
(L. S.) gez. Lößl. (L. S.) gez. Bareck. 
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