Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

752 
Hchlußprotokoll. 
Anläßlich der Unterzeichnung des am heutigen Tage gefertigten Staatsvertrages zur 
Vermeidung von Doppelbesteuerungen, die sich aus der Anwendung der für Bayern, be- 
ziehungsweise für Osterreich geltenden Steuergesetze ergeben könnten, haben die Unterfertigten 
folgende Erklärungen abgegeben: 
I. Es wird in Ubereinstimmung festgesetzt, daß — wenn ein Steuerpflichtiger für 
denselben Zeitraum, für den er in einem der beiden Staaten die von ihm dort eingeforderte 
Staatssteuer entrichtet hat, in dem anderen Staate zu einer gleichartigen direkten Staats- 
steuer herangezogen wird — ihm diese auf Antrag bis zur endgültigen Entscheidung über 
das Recht und das Maß der Besteuerung zu stunden ist. 
II. Ferner sind die vertragschließenden Teile darüber einverstanden, daß Beschwerden 
über eine infolge Verletzung dieses Vertrages eingetretene Doppelbesteuerung — falls sie 
innerhalb eines Jahres nach der endgültigen Feststellung der Doppelbesteuerung eingebracht 
werden — nicht aus dem Grunde zurückgewiesen werden sollen, weil der Steuerpflichtige 
die in den beiden Staaten vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel gegen die Veranlagung 
nicht innerhalb bestimmter Frist eingelegt oder den Antrag auf Erstattung nicht innerhalb 
gesetzlich vorgeschriebener Fristen gestellt habe. 
III. Soweit es sich um noch nicht rechtskräftig vollzogene Veranlagungen und Be- 
messungen handelt, die sich auf ein nicht mehr als drei Jahre zurückliegendes Steuerjahr 
beziehen, sollen die Bestimmungen des neuen Vertrages und des vorstehenden Schluß- 
protokolles gelten. 
IV. Die beiden Regierungen sagen zu, dafür sorgen zu wollen, daß die Umlagen- 
befreiung in jenen Fällen, in welchen eine solche nach den bestehenden Abmachungen gewährt 
wird, ungeschmälert erhalten bleibt. 
Das gegenwärtige Protokoll, das durch den Austausch der Ratifikationen des Staats- 
vertrages als von beiden Teilen genehmigt anzusehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung 
zu München am 3. Juli 1913 vollzogen. 
(L. S.) gez. Breunig. (L. S.) gez. Velics. 
(I. S.) gez. Lößl. (L. S.) gez. Bareck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.