Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  5.  63

Verpachtungen  auf  länger  als  achtzehn  Jahre  bedürfen  der  Genehmigung  des  Familien—
rates.  Vorauszahlungen  der  Pachtgelder  über  das  laufende  Pachtjahr  hinaus  sind  nur  unter
der  Bedingung  statthaft,  daß  die  vorausgezahlten  Gelder  bei  der  Domänenverwaltung  hinterlegt

  bleiben.
§  50.

Unter  den  Veräußerungsverboten  sind  nicht  inbegriffen:

1.  Veräußerungen,  die  auf  Grund  von  Reichs=  und  Strafgesetzen  erzwungen  werden
können  (Ablösung,  Enteignung),

2.  die  Abgabe  von  entbehrlichen  Gegenständen  (z.  B.  Doppelstücken)  aus  Sammlungen,
Bibliotheken  usw.,

3.  Anderungen  in  Form  und  Fassung  von  Bestandteilen  des  Hausschmuckes,

4.  Anderungen,  die  der  Stammgutsbesitzer  aus  Geschmacks=  oder  Zweckmäßigkeits-Rücksichten
  an  dem  Inventar  der  Güter,  Schlösser  und  sonstigen  Gebäude,  unbeschadet  der
Erhaltung  der  Inventarien  in  ihrem  wirtschaftlichen  Bestande,  vorzunehmen  für  gut  findet,

5.  die  bei  Verpachtung  von  Gütern  erfolgende  Ubertragung  von  Inventarien  an  die
Pächter  gegen  eine  zu  leistende  Taxsumme.

651.

Die  Veräußerung  einzelner  Bestandteile  des  Stammgutes,  mit  Ausschluß  jedoch  aller
Art  von  Schenkungen  und  letztwilligen  Zuwendungen,  kann  unter  folgenden  Bedingungen
ausnahmsweise  stattfinden:

a.  Zur  Veräußerung  von  Gegenständen  von  höchstens  3000  —  Wert  ist  der  Stammgutsbesitzer
  nach  eigenem  Ermessen  befugt;  doch  dürfen  die  auf  Grund  dieser  Befugnis
  vorgenommenen  Veräußerungen  im  Laufe  eines  Jahres  den  Gesamtbetrag
von  15  000  KX  nicht  übersteigen.

b.  Für  die  Veräußerung  von  Gegenständen  im  Werte  von  mehr  als  3000  J□,
aber  weniger  als  30  O00  &  bedarf  es  der  Einwilligung  desjenigen  Agnaten,
der  unter  den  volljährigen  Mitgliedern  des  Gesamthauses  dem  Besitzer  in  der
Erbfolgeordnung  am  nächsten  steht.

c.  Veräußerungen  von  Gegenständen,  die  mehr  als  30  O000  —K  wert  sind,  dürfen
nur  mit  Einwilligung  des  Familienrates  vorgenommen  werden.

d.  Veräußerungen  von  Gegenständen,  deren  Wert  mehr  als  100  000  K  beträgt,
erfordern  die  Zustimmung  des  Familienrats  und  aller  Fürsten.

In  allen  Fällen,  in  denen  der  Stammgutsbesitzer  berechtigt  ist,  ohne  Zustimmung  des
Familienrats  zu  veräußern,  hat  er  von  der  geschehenen  Veräußerung  dem  Familienrate
Anzeige  zu  machen.

Ausnahmen.