Grsetz und BPerardunngscglat
für das
Königreich Bayern.
Nr. 56.
München, den 4. November 1913.
Inhalt:
Gesetz vom 4. November 1913 über die Regeutschaft.
Gesetz über die Regentschaft.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Ludwig,
von Gottes Gnaden Köntglicher Prin von Hayern,
Rroent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der in
Titel X § 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen,
was folgt:
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