Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Einziger Artikel. 
Der Titel II § 21 der Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818 erhält folgenden 
Absatz II: « 
Ist die Reichsverwesung wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens 
des Königs, das ihn an der Ausübung der Regierung hindert, eingetreten und 
besteht nach Ablauf von zehn Jahren keine Aussicht, daß der König regierungs- 
fähig wird, so kann der Regent die Regentschaft für beendigt und den Thron 
als erledigt erklären. Der Landtag ist unverzüglich einzuberufen;, es sind ihm 
die Gründe, aus denen sich die dauernde Regierungsunfähigkeit ergibt, zur Zu- 
stimmung anzuzeigen. 
Gegeben zu München, den 4. November 1913. 
Ludyw ig, 
Prinz von GSayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Hertling. Dr. Frhr. v. oden#-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Greunig. v. Leidlein. 
Dr. v. Kuilling. Erhr. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.
	        
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