Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

760 
Allerhöchste Erklärung über die Regentschaft. 
Tudwig, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern, MNegent. 
Seine Majestät König Otto waren schon bei Anfall der 
Krone durch schweres Leiden gehindert, die Regierung des 
Landes zu übernehmen. 
Während der nun 27 jährigen Regentschaft ist eine Besserung 
des Leidens nicht eingetreten; es besteht auch keinerlei Aussicht, 
daß Seine Majestät jemals regierungsfähig werde. 
Gemäß Titel II § 21 der Verfassungsurkunde des König- 
reichs Bayern vom 26. Mai 1818 in der Fassung des Gesetzes 
vom 4. November 1913 erklären Wir hiemit die Regentschaft 
für beendigt und den Thron als erledigt. 
Wir beauftragen Unser Gesamtstaatsministerium, dem 
gegenwärtig versammelten Landtage die Gründe, aus denen 
sich die dauernde Regierungsunfähigkeit Seiner Majestät des 
Königs ergibt, zur Zustimmung anzuzeigen. 
Gegeben München, den 5. November 1913. 
Ludpwig, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. ärhr. v. Hertliug. Dr. Frhr. v. Soden·Fraunhofen. v. Thelemann. v. Preunig. v. Seidlein. 
Dr. v. Knilling. Frhr. v. Kreß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.