Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 60. 769 
die Festsetzung nach Ziff. 2 nicht übersteigenden Preise aus Apotheken bezogen wird, nicht 
deshalb ablehnen dürfen, weil sie mit Personen, die nicht Apothekenbesitzer oder -Verwalter 
sind, niedrigere Preise vereinbart haben. 
4. 
Die vorstehende Ziff. 1 tritt am 1. Januar 1914 in Kraft. Zum Vollzuge der 
Ziff. 2 haben die Regierungen, Kammern des Innern, sofort die erforderlichen Einleitungen 
zu treffen. 
München, den 4. November 1913. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. 
  
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVl. 1909 S. 29) wird, wie foldt, 
geändert: 
Nr. Ila. Sprengstoffe. 
1. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe c) a). 
Hinter den Worten „und Kollodiumwolle“ wird statt „ungepreßt“ gesetzt: 
„ „, auch ungepreßt,“. 
2. Abschnitt. A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel. 
Ziffer 3. Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle)c). 
Der Eingang wird gefaßt: 
Nitrozellulose in Flockenform, auch ungepreßt, mit usw. wie bisher. 
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
Abschnitt G. Ausnahmen von den Vorschriften unter A bis F. 
Abs. (3) wird gefaßt: 
(3) Ohne Beschränkung werden befördert: 
à) Metallene Kohlensäurekapseln (Sodor, Sparklet) . . usw. 
wie bisher bis enthalten, wenn die Kohlensäure nicht mehr als , Prozent 
Luft enthält. 
b) Behälter von Eismaschinen, welche die für den Betrieb erforderliche 
Menge von flüssiger schwefliger Säure dauernd enthalten, wenn der Inhalt 
an schwefliger Säure 20 Liter nicht übersteigt.
	        
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