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§ 1.
Für den Blaufelchen wird eine Schonzeit vom 10. November bis 15. Dezember festgesetzt.
§ 2.
Die Distriktspolizeibehörde kann die Erlaubnis zum Fange von Blaufelchen in der
Schonzeit vom 25. November an in dem Sinne erteilen, daß die Schwebnetze frühestens
an diesem Tage zum erstenmale gesetzt werden dürfen.
83.
Die Schnurlänge der Schwebnetze darf 10 m nicht übersteigen.
Netze von 120 m Länge müssen von mindestens 4 Bauchen in gleichen Abständen
getragen werden.
München, den 13. November 1913.
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen.
Nr. 3950D 62.
Bekanntmachung über die Bekämpfung der Schweineseuche und Schweinepest.
f#. Staatsministerium des Innern.
Mit Wirkung vom 1. Dezember 1913 werden auf Grund der §§ 17 Ziff. 1, 20
Abs. III und 79 Abs. II des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519)
für die Dauer der gefahrdrohenden Verbreitung der Schweineseuche (§ 10 Ziff. 9 des Vieh-
seuchengesetzes) und Schweinepest folgende Vorschriften erlassen:
1. Für die im Besitze von Händlern befindlichen Schweine, welche nach Bayern zum
Zwecke der Weiterveräußerung aus anderen Gebietsteilen des deutschen Reiches
eingebracht werden, muß durch ein gemeindeamtliches Ursprungszeugnis die Herkunft
nachgewiesen werden. Dieses Zeugnis, welches vom Tage der Ausstellung an
gerechnet, 8 Tage Gültigkeit hat, muß die Zahl und Art der Tiere, die Farbe
und das ungefähre Alter, die besonderen Kennzeichen, den Herkunftsort (d. i. der
letzte dauernde Standort), den Namen und Wohnort des Besitzers, aus dessen
Bestande die Tiere stammen, den Tag der Entfernung der Schweine aus dem
Herkunftsort, den Bestimmungsort und außerdem die Bestätigung enthalten, daß
die Tiere seit 21 Tagen am Herkunftsorte gestanden haben und die Herkunfts-
stallung frei von Schweineseuche (§ 10 Ziff. 9 des Viehseuchengesetzes) und
Schweinepest ist.