Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 62. 
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Die Schweine müssen mit einem haltbaren Kennzeichen (Ohrmarke, 
Farbzeichen usw.) versehen sein. 
Die im Besitze von Händlern befindlichen Schweine, welche zum oben genannten 
Zwecke mittelst der Eisenbahn eingebracht werden, sind bei der Entladung einer 
amtstierärztlichen Untersuchung zu unterstellen. Werden solche Schweine auf dem 
Landweg eingebracht, so hat die amtstierärztliche Untersuchung in derjenigen 
bayerischen Gemeinde zu geschehen, deren Bezirk zuerst berührt wird. 
Der für die Untersuchung zuständige Tierarzt (Ziff. 6) hat das vorgeschriebene 
Zeugnis (Ziff. 1) auf seine ordnungsmäßige Ausfertigung zu prüfen und jedes 
Tier auf Schweineseuche (8§ 10 Ziff. 9 des Viehseuchengesetzes) und Schweine= 
pest genau zu untersuchen. 
Die Untersuchung darf nur bei Tageshelle vorgenommen werden. Im Falle 
die Entladestellen mit ausreichender künstlicher Beleuchtung versehen sind, kann 
die K. Regierung, Kammer des Innern, die Untersuchung auch bei künstlicher 
Beleuchtung zulassen. 
Der Untersuchungsbefund ist auf Verlangen zu bescheinigen. 
Die mit den Untersuchungen betrauten Tierärzte haben ein Verzeichnis zu 
führen, aus dem für jede Sendung Herkunft, Gattung, Stückzahl, Vorbesitzer 
und Empfänger der Tiere, Ort, Zeit und Dauer der Untersuchung sowie die 
hiefür berechnete Gebühr ersichtlich sind. Das Verzeichnis ist 2 Jahre, vom 
Tage des letzten Eintrages an gerechnet, aufzubewahren. 
Wird bei der Ankunft der Tiere am Untersuchungsorte das vorgeschriebene Zeugnis 
(Ziff. 1) nicht oder nicht in ordnungsmäßiger Ausfertigung beigebracht, so sind 
die Schweine in der Regel an den Abgangsort zurückzuweisen, sofern der Ein- 
bringer nicht die sofortige Abschlachtung vorzieht. 
Wird bei der Untersuchung auch nur ein Tier mit Schweineseuche oder 
Schweinepest behaftet oder als der Seuche verdächtig befunden, so ist nach den 
allgemeinen seuchenpolizeilichen Bestimmungen zu verfahren (vgl. insbesondere 
§ 11 Abs. 2 und 3 des Viehseuchengesetzes und § 282 der bayer. Vollzugs- 
vorschrift hierzu.) 
5. Die Schweine, welche in Schlachthöfe oder Viehhöfe zum Zwecke des Weiterver- 
kaufs eingebracht werden, sind dort tunlichst getrennt von den einheimischen 
Schweinen aufzustellen. 
Diie in Ziff. 2 vorgeschriebene amtstierärztliche Untersuchung ist bei Tieren, die 
am Wohnsitz des Bezirkstierarztes entladen werden, durch den Bezirkstierarzt 
vorzunehmen. In allen übrigen Fällen sowie für den Fall der Behinderung
	        
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