Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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des Bezirkstierarztes kann die Distriktspolizeibehörde im Benehmen mit dem 
Bezirkstierarzt auch andere entsprechend qualifizierte Tierärzte mit der Unter- 
suchung betrauen. Von dieser Befugnis ist im Interesse der raschen Erledigung 
und der Verbilligung der Untersuchungen möglichst ausgedehnter Gebrauch zu machen. 
Für die rechtzeitige Beiziehung des Tierarztes (Ziff. 6) haben die Händler oder 
deren Stellvertreter Sorge zu tragen. Diesen fallen auch die Kosten der tier- 
ärztlichen Untersuchung und der Bescheinigung zur Last. 
.Auf Schweine, die auf der Eisenbahn unmittelbar in Schlachthöfe oder öffentliche 
Schlachthäuser zur alsbaldigen Abschlachtung eingeführt werden, finden die Vor- 
schriften in Ziff. 1 und 2 keine Anwendung. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unterliegen, soweit dieselben nicht 
lediglich Dienstesvorschriften für die mit dem Vollzuge betrauten Tierärzte sind, 
den Strafbestimmungen der §§ 74 und 76 des Viehseuchengesetzes. 
München, den 16. November 1913. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen.
	        
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