Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

  
seh- und Verorduungs Blall 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nur. 63. 
München, den 20. November 1913. 
Inhal t: 
Bekanutmachung vom 17. November 1913 zum Vollzuge der Reichsversicherungsordnung. — Bekannt- 
machung vom 19. November 1913 zum Vollzuge des § 90 Ziff. 3 der Wehrordnung. 
  
  
  
Nr. 76b 111. 
Bekanntmachung zum Vollzuge der Reichsversicherungsordnung. 
f#.Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund der §8§ 122 Abs. II und 123 der Reichsversicherungsordnung wird 
folgendes bestimmt: 
Zu § 122 Abs. II. 
Die Bader können innerhalb ihrer staatlich anerkannten Befugnisse nach S 2 Ziff. 2 
und § 4 der K. Verordnung über die Verhältnisse der Bader vom 31. März 1899 
(GVBl. S. 111) für Krankenkassen selbständige Hilfe leisten; es kann ihnen hiernach auch 
das Reinigen und Ausziehen von Zähnen übertragen werden. 
Zu § 123. 
J. 
1! Als Zahntechniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist anzusehen, wer 
1. 25 Jahre alt ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, 
142
	        
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