Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 63. 805 
(Bayerische Dentistenvereinigung, e. V.) gutachtlich einvernehmen. In der Entscheidung ist 
der Ort oder der Bezirk, für den die Zulassung erfolgt, der Zahntechniker, der für diesen 
Ort oder Bezirk zugelassen wird, sowie der Versicherungsträger, für dessen Bereich die Zu- 
lassung erfolgk, zu bezeichnen. Die Zulassung gilt nur nach Maßgabe dieser Bezeichnungen 
und ist widerruflich. 
VII Die Entscheidung des Versicherungsamts ist dem Versicherungsträger und dem Zahn- 
techniker zuzustellen. 
VIII Gegen die Entscheidung des Versicherungsamts kann der Versicherungsträger sowie der 
Zahntechniker binnen einem Monat nach der Zustellung Beschwerde zum Oberversicherungs- 
amt einlegen. Dieses entscheidet endgültig. 
1!“ Jedes Versicherungsamt hat ein Verzeichnis der in seinem Bezirke nach Ziff. VIII zu- 
gelassenen Zahntechniker zu führen. 
München, den 17. November 1913. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. 
  
  
Nr. 2731 a22. 
Bekanntmachung zum Vollzuge des § 90 Ziff. 3 der Wehrordnung. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Das Gesamtverzeichnis der Lehranstalten, die gemäß § 90 der Wehrordnung zur Aus- 
stellung von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-sreiwilligen Militärdienst 
berechtigt sind, wird auf Grund der K. Verordnung über den Staatsanzeiger vom 
25. November 1912 (GVBl. S. 1215) in Zukunft im K. B. Staatsanzeiger ver- 
öffentlicht werden. 
München, den 19. November 1913. 
J. A. 
Ministerialdirektor v. Henle. 
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