Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

812 
Der § 9 der Königlichen Verordnung vom 30. Juli 1900, die Organisation und 
den Wirkungskreis der Bergbehörden betreffend (GVBl. S. 839) erhält folgende Fassung: 
Die bei den Berginspektionen angestellten Markscheider sind amtlich bestellte Mark- 
scheider im Sinne des Berggesetzes; ihre örtliche Zuständigkeit beschränkt sich auf den Berg- 
inspektionsbezirk. 
Für die Besorgung der durch das Berggesetz den Markscheidern zugewiesenen Geschäfte 
haben die Grubenbesitzer Gebühren zu entrichten. Die Gebühren werden für die Staats- 
kasse vereinnahmt. Die Regelung der Gebühren erfolgt durch das Staatsministerium des 
Königlichen Hauses und des Außern. 
Das Oberbergamt kann ausnahmsweise marrkscheiderisch ausreichend vorgebildeten 
Beamten von Bergwerksbesitzern die Zuständigkeit von amtlich bestellten Markscheidern im 
Sinne des Berggesetzes für einzelne Grubenbetriebe übertragen. Die Übertragung unterliegt 
der Genehmigung des Staatsministeriums des Königlichen Hauses und des Außern. 
Die Aufsicht über die Markscheider wird durch das Oberbergamt geführt. 
Rohrbrunn, den 24. November 1913. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Hertling. 
Auf Allerhöchsten Befehl.: 
Der General--Sekretär: 
Ministerialrat Dr. v. Müller. 
  
Nr. 327711I. 
Bekanntmachung, Vollzug der Reichsversicherungsordnung und des Berggesetzes betreffend. 
Kl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Jußern. 
Auf Grund der §§ 502 und 376 der Reichsversicherungsordnung und des § 1 Bunch- 
stabe k der Königlichen Verordnung vom 10. November 1904, betreffend die Formation 
der Staatsministerien (GVBl. S. 567) wird im Einverständnisse mit dem Staats- 
ministerium des Innern folgendes bestimmt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.