Veran-
lagungs-
behörden un
Ober-
behörden.
Zuständigkeit.
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Ausfuhrungsbestimmungen
zum
Gesen über einen einmaligen außerordenrlichen ehrbeicrag
vom 3. Juli 1913.
§ 1.
(1) Die mit der Veranlagung des Wehrbeitrags betrauten Behörden (Veranlagungs-
dbehörden) und die ihnen übergeordneten Behörden (Oberbehörden) werden von den Landes-
regierungen bestimmt und öffentlich bekanntgemacht. Ein Verzeichnis der Veranlagungs-
behörden und Oberbehörden ist unter Angabe ihrer Amtsbezirke dem Reichskanzler zur
Veröffentlichung im Zentralblatt für das Deutsche Reich mitzuteilen.
(2) Die Landesregierung kann die Erhebung des Wehrbeitrags anderen Stellen als
den Veranlagungsbehörden übertragen. Sie bestimmt auch, ob und inwieweit andere Behörden
als Hilfsstellen der Veranlagungsbehörden beim Veranlagungsgeschäfte mitzuwirken haben. In
diesem Falle sind die zur Regelung des Geschäftsverkehrs erforderlichen besonderen Bestim-
mungen zu treffen. 1
(3) Befugnisse, die in den nachstehenden Vorschriften den Veranlagungsbehörden über-
tragen sind, können von der obersten Landesfinanzbehörde im Einverständnis mit dem Reichs-
kanzler (Reichsschatzamt) den Oberbehörden übertragen werden.
8 2.
(1) Für die Zuständigkeit der Bundesstaaten zur Veranlagung und Erhebung des
Wehrbeitrags sind maßgebend die Wohnsitz- oder Aufenthaltsverhältnisse des Beitragspflichtigen
am 31. Dezember 1913.
(2) Hat der Beitragspflichtige erst nach dem 31. Dezember 1913, aber noch innerhalb
der in § 13 bezeichneten Frist im Reiche seinen Wohnsitz begründet oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt genommen, so ist der Bundesstaat zuständig, in dem er seinen Wohnsitz begründet
oder seinen Aufenthalt genommen hat.
(3) Hat der Beitragspflichtige weder am 31. Dezember 1913 noch innerhalb der in
§ 13 bezeichneten Frist in einem Bundesstaat einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt, so ist der Bundesstaat zuständig, in welchem er seinen letzten inländischen Wohnsitz