Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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87. 
Ist der Veranlagungsbehörde bekannt oder haben die eingeleiteten Verhandlungen er— 
geben, daß ein Beitragspflichtiger, der in ihrem Bezirke Grund- oder Betriebsvermögen be— 
sitzt, in einem anderen Veranlagungsbezirke zum Wehrbeitrage zu veranlagen ist, so ist der 
zuständigen Veranlagungsbehörde hiervon unter Mitteilung etwaiger landesrechtlicher Ver— 
anlagungsmerkmale Nachricht zu geben. 
88. 
Hat eine Person in einem Veranlagungsbezirke Grund- oder Betriebsvermögen, ohne 
in diesem Veranlagungsbezirke zugleich einen Wohnsitz oder Aufenthalt zu haben, so darf die 
Aufnahme in die Wehrbeitragsliste (§ 6) oder die Benachrichtigung der zuständigen Ver- 
anlagungsbehörde (8 7) unterbleiben, wenn der Behörde die Vermögensverhältnisse des In- 
habers dieses Grund= oder Betriebsvermögens genügend bekannt sind und danach feststeht, 
daß er ein beitragspflichtiges Gesamtvermögen von mehr als zehntausend Mark nicht besitzt. 
§ 9. 
(1) Inländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien sind in die 
Wehrbeitragsliste- B des Veranlagungsbezirkes aufzunehmen, in dem sie ihren Sitz haben. 
(2) Hinsichtlich der Aufnahme der ausländischen Aktiengesellschaften und Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien in die Wehrbeitragsliste gelten die Bestimmungen in den §#§ 6 bis 8 
entsprechend. 
§ 10. 
Die näheren Bestimmungen über die Ermittelung der in die Wehrbeitragsliste aufzu- 
nehmenden Personen erläßt die oberste Landesfinanzbehörde. 
§ 11. 
Die Wehrbeitragsliste wird abgeschlossen, sobald die Veranlagung (§8 21 flg.) in der 
Hauptsache durchgeführt und ihr Ergebnis darin eingetragen ist. Bis dahin ist sie fort- 
laufend zu ergänzen und zu berichtigen. Sind Personen zu streichen, so ist der Grund der 
Streichung in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen. 
§ 12. 
Personen, deren Beitragspflicht erst nach Abschluß der Wehrbeitragsliste festgestellt wird, 
sowie Personen, die bei Wechsel des Wohnorts der Veranlagungsbehörde des neuen Wohn- 
orts zum Zwecke der Erhebung des Wehrbeitrags überwiesen werden (§ 68), sind in eine 
Zugangsliste aufzunehmen, die ebenso einzurichten ist wie die Wehrbeitragsliste.
	        
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