Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 67. 819 
8 13. 
(1) Als Frist für die Abgabe der Vermögenserklärung (§ 36 Abs. 1 des Gesetzes) Vermögens- 
wird die Zeit vom 2. bis 15. Januar 1914 bestimmt. Die oberste Landesfinanzbehörde erklärung. 
kann einen anderen Anfangs- und Endtermin festsetzen; doch muß die Frist mindestens zwei 
Wochen betragen und mit ihrem Anfang und ihrem Ende in den Monat Januar 1914 
fallen. Für Beitragspflichtige, die Inhaber eines unter § 15 Abs. 2 des Gesetzes fallen- 
den Betriebs sind und die ihrer Vermögenserklärung den Abschluß für den 31. Dezember 1913 
zugrunde legen, kann nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde die Frist 
zur Abgabe der Vermögenserklärung bis zum 15. April 1914 verlängert werden. 
(2) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) ist ermächtigt, für solche Bundesstaaten, in 
denen die Aufstellung der Wehrbeitragslisten (§§ 4 flg.) bis Ende Dezember 1913 sich nicht 
als ausführbar erweist, auf Antrag der obersten Landesfinanzbehörde eine spätere als die in 
Abs. 1 bestimmte Frist, die sich aber nicht über den 31. Mai 1914 hinaus erstrecken darf, 
festzusetzen. 
§ 14. 
Die in § 13 bezeichnete Frist verlängert sich für die in außereuropäischen Ländern 
und Gewässern Abwesenden auf sechs Monate, für die im europäischen Ausland Abwesenden 
auf sechs Wochen. 
15. 
(1) Mindestens eine Woche vor Beginn der in § 13 bezeichneten Frist erläßt die Ver= Offentliche 
anlagungsbehörde oder die Oberbehörde in den für amtliche Bekanntmachungen der unteren ufforderung 
Verwaltungsbehörden bestimmten Tagesblättern eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe der der Ver- 
Vermögenserklärungen zum Zwecke der Veranlagung des Wehrbeitrags. Die oberste Landes= mögens- 
finanzbehörde kann anordnen, daß die Aufforderung außerdem in sonst ortsüblicher Weise ertlärung. 
bekanntgemacht wird. In dieser Aufforderung, die mit öffentlichen Bekanntmachungen über 
die Veranlagung von Landessteuern verbunden werden kann, sind die Beitragspflichtigen über 
ihre Pflicht zur Abgabe einer Vermögenserklärung, über die Vorschriften der 88 56, 57 
und 38, 68 des Gesetzes zu belehren. In der Aufforderung ist ferner auf die Vorschrift 
in § 51 Abs. 2 des Gesetzes über Vorauszahlung des Wehrbeitrags sowie darauf hinzu- 
weisen, daß freiwillige Wehrbeiträge angenommen werden. 
(2) Die Zusicherung der Freiheit von Strafe und Nachsteuer in § 68 des Gesetzes 
bezieht sich nicht auf solche bisher verheimlichten Vermögens= und Einkommensbeträge, hin- 
sichtlich deren bereits auf Grund der Landesgesetze ein Strafverfahren oder eine Steuerneu- 
veranlagung oder Nachveranlagung eingeleitet worden ist.
	        
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