Nr. 67. 819
8 13.
(1) Als Frist für die Abgabe der Vermögenserklärung (§ 36 Abs. 1 des Gesetzes) Vermögens-
wird die Zeit vom 2. bis 15. Januar 1914 bestimmt. Die oberste Landesfinanzbehörde erklärung.
kann einen anderen Anfangs- und Endtermin festsetzen; doch muß die Frist mindestens zwei
Wochen betragen und mit ihrem Anfang und ihrem Ende in den Monat Januar 1914
fallen. Für Beitragspflichtige, die Inhaber eines unter § 15 Abs. 2 des Gesetzes fallen-
den Betriebs sind und die ihrer Vermögenserklärung den Abschluß für den 31. Dezember 1913
zugrunde legen, kann nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde die Frist
zur Abgabe der Vermögenserklärung bis zum 15. April 1914 verlängert werden.
(2) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) ist ermächtigt, für solche Bundesstaaten, in
denen die Aufstellung der Wehrbeitragslisten (§§ 4 flg.) bis Ende Dezember 1913 sich nicht
als ausführbar erweist, auf Antrag der obersten Landesfinanzbehörde eine spätere als die in
Abs. 1 bestimmte Frist, die sich aber nicht über den 31. Mai 1914 hinaus erstrecken darf,
festzusetzen.
§ 14.
Die in § 13 bezeichnete Frist verlängert sich für die in außereuropäischen Ländern
und Gewässern Abwesenden auf sechs Monate, für die im europäischen Ausland Abwesenden
auf sechs Wochen.
15.
(1) Mindestens eine Woche vor Beginn der in § 13 bezeichneten Frist erläßt die Ver= Offentliche
anlagungsbehörde oder die Oberbehörde in den für amtliche Bekanntmachungen der unteren ufforderung
Verwaltungsbehörden bestimmten Tagesblättern eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe der der Ver-
Vermögenserklärungen zum Zwecke der Veranlagung des Wehrbeitrags. Die oberste Landes= mögens-
finanzbehörde kann anordnen, daß die Aufforderung außerdem in sonst ortsüblicher Weise ertlärung.
bekanntgemacht wird. In dieser Aufforderung, die mit öffentlichen Bekanntmachungen über
die Veranlagung von Landessteuern verbunden werden kann, sind die Beitragspflichtigen über
ihre Pflicht zur Abgabe einer Vermögenserklärung, über die Vorschriften der 88 56, 57
und 38, 68 des Gesetzes zu belehren. In der Aufforderung ist ferner auf die Vorschrift
in § 51 Abs. 2 des Gesetzes über Vorauszahlung des Wehrbeitrags sowie darauf hinzu-
weisen, daß freiwillige Wehrbeiträge angenommen werden.
(2) Die Zusicherung der Freiheit von Strafe und Nachsteuer in § 68 des Gesetzes
bezieht sich nicht auf solche bisher verheimlichten Vermögens= und Einkommensbeträge, hin-
sichtlich deren bereits auf Grund der Landesgesetze ein Strafverfahren oder eine Steuerneu-
veranlagung oder Nachveranlagung eingeleitet worden ist.