Nr. 67. 825
nicht vermietet oder nicht verpachtet war, ist für den vom Eigentümer selbst benutzten oder
aus einem anderen Grunde unvermietet oder unverpachtet gebliebenen Teil des Grundstücks
ein dem Nutzungswerte dieses Teiles und des vermieteten oder verpachteten Teiles entsprechender
oder ein dem Zeitraum entsprechender Verhältnisbetrag dem erzielten Miet- oder Pachtpreis
zuzurechnen.
(2) Ist das Grundstück in den letzten drei Jahren überhaupt nicht oder nur zu einem
unwesentlichen Teile oder für einen unwesentlichen Zeitraum vermietet oder verpachtet gewesen,
so ist der Miet- oder Pachtertrag nach den ortsüblichen Miet- oder Pachtpreisen für gleiche
oder ähnliche Grundstücke zu berechnen.
32.
(1) Beansprucht der Beitragspflichtige einen höheren Abzug als ein Fünftel von dem
Miet= oder Pachtrohertrage, so hat er den erforderlichen tatsächlichen Aufwand für Neben-
leistungen und Instandhaltungskosten der Veranlagungsbehörde nachzuweisen. Soweit für
Nebenleistungen und für die Instandhaltung des Grundstücks die eigene Arbeitskraft des
Eigentümers oder die seiner Angehörigen in Anspruch genommen worden ist, kann der Bei-
tragspflichtige für diese Tätigkeit einen angemessenen Betrag ansetzen, den er aufzuwenden
gehabt hätte, wenn er die Arbeiten durch entlohnte fremde Arbeitskräfte hätte verrichten
lassen. Abzugsfähig sind nur die Kosten, die durch die ordnungsmäßige Instandhaltung des
Grundstücks notwendig geworden sind, nicht dagegen die Kosten für außergewöhnliche Maßnahmen,
für Umbauten, Erweiterungsbauten usw.
(2) Ist. das Grundstück durch solche außergewöhnliche Maßnahmen, Umbauten, Er-
weiterungs= oder Neubauten wesentlich geändert worden, so kommt für die Berechnung des
Miet= oder Pachtertrags nur der neue Zustand des Grundstücks in Betracht.
§ 33.
Im Falle des § 31 Abs. 2 bleiben bei der Berechnung des Ertragswerts für bebaute
Grundstücke, die gewerblichen Zwecken dienen, Betriebsmittel, die nicht herkömmlicherweise
mit dem Grundstück mitvermietet oder mitverpachtet werden, unberücksichtigt. Diese Betriebs-
mittel sind besonders mit ihrem gemeinen Werte anzusetzen.
34.
Ist im Falle des § 31 Abs. 2 der Grundstückseigentümer zu einer zuverlässigen Angabe
des Ertragswerts außerstande und stehen der Veranlagungsbehörde ortsübliche Miet= oder
Pachtpreise für gleiche oder ähnliche Grundstücke nicht zu Gebote, so ist als Ertragswert
der gemeine Wert zugrunde zu legen.
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