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8 36.
Benutzung In den Bundesstaaten, in denen eine Einschätzung der Grundstücke nach dem Rein-
tanesrech ertrag oder dem Nutzungswerte zu steuerlichen Zwecken stattgefunden hat und aktenmäßig
schätzungen festgestellt ist, können als Hilfsmittel bei der Ermittelung der Ertragswerte die landes-
mir ve Ersrechtlichen Einschätzungen benutzt werden, sofern die Beschaffenheit des Grundstücks sich nicht
Ertragswerts wesentlich geändert hat und entweder anzunehmen ist, daß die landesrechtliche Schätzung den
der Grund= gegenwärtigen Ertragsverhältnissen noch entspricht, oder ausreichende Anhaltspunkte vorhanden
stũce. sind, um aus ihnen den gegenwärtigen Ertragswert zu ermitteln.
g 36.
Veranlagung (1) Beantragt ein Beitragspflichtiger gemäß § 17 Abs. 5 des Gesetzes, daß statt
nach dem ar- des Ertragswerts der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird, so bleibt er
an Stelle des an diesen Antrag gebunden.
Ertragswerts. (2) Wird ein solcher Antrag noch rechtzeitig (§ 17 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes)
nach Zustellung des Veranlagungs= oder des Feststellungsbescheids gestellt, so ist die Veran-
lagung zunächst zu berichtigen. In diesem Falle wird mit der Zustellung des berichtigten
Veranlagungs= oder Feststellungsbescheids oder der Mitteilung, daß die Zugrundelegung des
gemeinen Wertes das Veranlagungsergebnis nicht ändere, eine neue Rechtsmittelfrist eröffnet.
8 37.
Wertermitte- Rechte der in § 5 Nr. 6 des Gesetzes bezeichneten Art sind dem beitragspflichtigen
lung bei dem Vermögen dann nicht zuzurechnen, wenn nach Eintritt des Versicherungsfalls § 6 des
sonstigen n ,
Vermögen. Gesetzes Anwendung finden würde.
38.
(1) Bringt der Beitragspflichtige von dem Werte seiner mit Dividendenschein gehan-
delten Wertpapiere einen Gewinnbetrag in Abzug (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes), so hat er
die Wertpapiere, für welche der Abzug begehrt wird, nach Stückzahl oder Neunbetrag und
Gattung besonders zu bezeichnen.
(2) Auf Wertpapiere, die Bestandteil eines Betriebsvermögens sind, findet die Vorschrift
des § 18 Abs. 2 des Gesetzes keine Anwendung.
39.
Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder Leistungen (8 21
Abs. 1 des Gesetzes) ist nach der beigefügten Hilfstafel zu ermitteln.
Anlage "1