Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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8 36. 
Benutzung In den Bundesstaaten, in denen eine Einschätzung der Grundstücke nach dem Rein- 
tanesrech ertrag oder dem Nutzungswerte zu steuerlichen Zwecken stattgefunden hat und aktenmäßig 
schätzungen festgestellt ist, können als Hilfsmittel bei der Ermittelung der Ertragswerte die landes- 
mir ve Ersrechtlichen Einschätzungen benutzt werden, sofern die Beschaffenheit des Grundstücks sich nicht 
Ertragswerts wesentlich geändert hat und entweder anzunehmen ist, daß die landesrechtliche Schätzung den 
der Grund= gegenwärtigen Ertragsverhältnissen noch entspricht, oder ausreichende Anhaltspunkte vorhanden 
stũce. sind, um aus ihnen den gegenwärtigen Ertragswert zu ermitteln. 
g 36. 
Veranlagung (1) Beantragt ein Beitragspflichtiger gemäß § 17 Abs. 5 des Gesetzes, daß statt 
nach dem ar- des Ertragswerts der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird, so bleibt er 
an Stelle des an diesen Antrag gebunden. 
Ertragswerts. (2) Wird ein solcher Antrag noch rechtzeitig (§ 17 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes) 
nach Zustellung des Veranlagungs= oder des Feststellungsbescheids gestellt, so ist die Veran- 
lagung zunächst zu berichtigen. In diesem Falle wird mit der Zustellung des berichtigten 
Veranlagungs= oder Feststellungsbescheids oder der Mitteilung, daß die Zugrundelegung des 
gemeinen Wertes das Veranlagungsergebnis nicht ändere, eine neue Rechtsmittelfrist eröffnet. 
8 37. 
Wertermitte- Rechte der in § 5 Nr. 6 des Gesetzes bezeichneten Art sind dem beitragspflichtigen 
lung bei dem Vermögen dann nicht zuzurechnen, wenn nach Eintritt des Versicherungsfalls § 6 des 
sonstigen n , 
Vermögen. Gesetzes Anwendung finden würde. 
38. 
(1) Bringt der Beitragspflichtige von dem Werte seiner mit Dividendenschein gehan- 
delten Wertpapiere einen Gewinnbetrag in Abzug (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes), so hat er 
die Wertpapiere, für welche der Abzug begehrt wird, nach Stückzahl oder Neunbetrag und 
Gattung besonders zu bezeichnen. 
(2) Auf Wertpapiere, die Bestandteil eines Betriebsvermögens sind, findet die Vorschrift 
des § 18 Abs. 2 des Gesetzes keine Anwendung. 
39. 
Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder Leistungen (8 21 
Abs. 1 des Gesetzes) ist nach der beigefügten Hilfstafel zu ermitteln. 
Anlage "1
	        
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