Nr. 67. 827
8 40.
Mit ihrem Einkommen beitragspflichtig sind diejenigen natürlichen Personen, welche die Wehrbeitrag
Voraussetzungen der subjektiven Beitragspflicht nach 8 10 des Gesetzes erfüllen, sofern sie Einkemmen.
auf Grund der Landeseinkommensteuergesetze (§ 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes oder der
Bestimmungen der Landesregierung (§ 31 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes) mit einem steuer-
pflichtigen Einkommen von zusammen mehr als fünftausend Mark veranlagt oder zu ver-
anlagen sind.
§ 41.
(1) Wird in einem Bündesstaate gleichzeitig mit der Veranlagung des Wehrbeitrags
eine landesrechtliche Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, so ist für die Berechnung des
Wehrbeitrags vom Einkommen diese Veranlagung maßgebend. Trifft dies nicht zu, so ist
die letzte vor der Veranlagung des Wehrbeitrags liegende landesrechtliche Einkommensteuer-
veranlagung zugrunde zu legen.
(2) War ein unter § 10 Nr. I des Gesetzes fallender Beitragspflichtiger zuletzt vor
der Veranlagung des Wehrbeitrags in keinem Bundesstaat auf Grund unbeschränkter Steuer-
pflicht zu veranlagen, so ist die für das Rechnungsjahr 1914 gültige Einkommensteuerver-
anlagung für seine Veranlagung zum Wehrbeitrag maßgebend Eine für spätere Jahre
gültige Einkommensteuerveranlagung ist nur für das Ermäßigungsverfahren (§ 31 Abs. 4
des Gesetzes) zu berücksichtigen.
§ 42.
Ist ein Beitragspflichtiger in mehreren Bundesstaaten zur Einkommensteuer veranlagt,
so ist das in den einzelnen Bundesstaaten festgestellte Einkommen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes) zusammenzurechnen. Dies gilt nicht für mehrere Einkommensteuerveranlagungen
auf Grund der unbeschränkten Steuerpflicht (vgl. § 43).
§ 43.
Ist ein Beitragspflichtiger in mehreren Bundesstaaten mit seinem gesamten steuerbaren,
nach den Vorschriften des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 331)
der Landesbesteuerung nicht entzogenen Einkommen zur Einkommensteuer veranlagt, so ist die
Einkommensteuerveranlagung in dem Bundesstaate maßgebend, der für die Veranlagung des
Wehrbeitrags zuständig ist. Zu dem hiernach maßgebenden Einkommen ist das Einkommen
hinzuzurechnen, das in Gemäßheit des Doppelsteuergesetzes der ausschließlichen Besteuerung
in dem anderen Bundesstaate vorbehalten ist.
8 44.
(1) Sind in dem festgestellten Einkommen eines Beitragspflichtigen die Erträgnisse der
Nutznießung des Vermögens von anderen Familienangehörigen als dem Ehegatten mitent—